Warum Sie keine Spendenbescheinigung ausstellen sollten

Eine der spannendsten Fragen des Vereinsrechts ist die, ob und wann Sie für Trikotspenden mit Werbeaufdruck und auch in ähnlich gelagerten Fällen (z. B. Jackenspenden des örtlichen Trachtengeschäfts mit Werbeaufdruck) eine Spendenbescheinigung ausstellen dürfen und wann nicht.
Spendenbescheinigung ausstellen, oder nicht?
Hierzu ein Fall aus der Praxis: Ein Bonner Sportverein erhielt kostenlos von einem dort ansässigen Sportgeschäfts einen Satz Trikots für die in der Oberklasse spielende A-Jugend-Mannschaft. Auf den Trikots prangte als Gegenleistung das Logo des Sportgeschäfts.
Hierfür stellte der Kassenwart am Jahresende eine Spendenbescheinigung aus, nachdem der Sporthändler die entsprechende Lieferbescheinigung vorgelegt hatte. Als das Finanzamt davon erfuhr, entbrannte die Diskussion.

Dem Verein wurde mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit gedroht, der nur mühsam abgewendet werden konnte. Wo lag der Fehler?

Der Fehler lag darin, dass für eine solche Spende überhaupt keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden darf. Was im Grunde auch gar nicht erforderlich ist, denn schließlich kann der Sporthändler (oder ein anderer Lieferant, der dem Verein etwas mit Werbeaufdruck stiftet) die entsprechenden Kosten als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.

Das heißt, der Aufwand, der ihm durch diese Werbemaßnahme entstanden ist, kann er mit seinem Betriebsgewinn gegenrechnen. Dadurch fällt dieser niedriger aus – und die auf den Gewinn zu leistende Steuer natürlich ebenfalls.

Hier dürfen Sie eine Spendenbescheinigung ausstellen
Gehen Sie folgendermaßen vor: Falls ein potenzieller Spender schon im Vorfeld klarmacht, dass er keinesfalls auf eine Spendenbescheinigung verzichten will, kann er dem Verein das Geld für den Einkauf der benötigten Artikel (z. B. eben die angesprochenen Trikots) spenden, und erhält eben über diese Geldspende eine ordentliche Spendenbescheinigung. Der Verein kauft damit die Artikel – und schon ist die Sache in "trockenen Tüchern".