Raus aus dem Trott: Teilzeitarbeit und Sabbatjahr bieten Raum für Experimente und bringen mehr Zeit für die Familie

Sie wollen sich frischen Wind um die Nase wehen lassen, vielleicht eine langfristige Fortbildung absolvieren, an einem Projekt im Ausland teilnehmen oder einfach mal mehr Zeit für Ihre Familie haben? Dazu müssen Sie nicht gleich Ihre Stelle aufs Spiel setzen. Ein arbeitsfreies Sabbatjahr bei anteiligen Dienstbezügen gibt Ihnen den nötigen Freiraum.
Die Regelung im Sabbatjahr ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung mit Arbeits- und Freizeitphasen. Ein Sabbatjahr ist kein Sonderurlaub ohne Bezüge. Auch während dieser Auszeit bekommen Sie ein anteiliges Gehalt.

Sie erhalten ebenfalls Sonderzuwendungen wie Urlaubsgeld und Jubiläumszuwendungen. Sie steigen im Sabbatjahr genauso in den Gehaltsstufen auf wie während Ihrer Dienstzeit. Der Beihilfeanspruch bleibt während der gesamten Laufzeit bestehen. Die Landesverwaltung in Berlin hat schon seit Jahren gute Erfahrungen mit den folgenden Varianten gemacht:
  • 3 Jahre vollbeschäftigt und ein Jahr freigestellt bei 75% der Dienstbezüge über 4 Jahre
  • 4 Jahre vollbeschäftigt und 1 Jahr freigestellt bei 80% der Bezüge über 5 Jahre
  • 6 Jahre vollbeschäftigt und 1 Jahr freigestellt bei 6/7 der Bezüge
  • 7 Jahre vollbeschäftigt und 1 Jahr freigestellt bei 7/8 der Bezüge
Laut Protokollnotiz zu §15 Absatz 1 des Bundesangestelltentarifs (BAT) können auch längere Ausgleichszeiträume zu Grunde gelegt werden. Die meisten Bundesländer haben ähnliche Regelungen für das Sabbatjahr bereits eingeführt.
Es muss nicht immer ein ganzes Jahr sein
In den meisten Fällen ist die Freistellungsphase erst nach den vereinbarten vollbeschäftigten Jahren bei anteiliger Bezahlung vorgesehen. Berlin beispielsweise gewährt die Freistellung frühestens nach der bewilligten Gesamtdauer.
Manchmal reicht schon eine kürzere Auszeit, um neuen Schwung zu finden. Gönnen Sie sich einen so genannten Kurzsabbat beispielsweise in folgender Regelung: 3 Jahre Vollbeschäftigung und 6 Monate Freistellung bei 6/7 der Bezüge während der gesamten Laufzeit.
Nebentätigkeit bei Teilzeit und Beurlaubungen
Im Sabbatjahr haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf die Genehmigung einer Nebentätigkeit. Trotzdem behält sich Ihr Arbeitgeber vor zu prüfen, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Bundesarbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 30.5.1996, Az. 6 AZR 537/95).
Sie müssen daher für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (vor deren Aufnahme!) einen Antrag stellen.