Leider ist die Struktur der Schwellenwerte alles andere als einheitlich: Manchmal werden Auszubildende mitgezählt, in anderen Fällen wieder nicht. Mal werden Teilzeitkräfte voll gezählt, andere Gesetze berücksichtigen diese nur teilweise. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Schwellenwerte, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten.
In der linken Spalte finden Sie den jeweiligen Schwellenwert, definiert als Anzahl der Arbeitnehmer (AN). In der mittleren Spalte wird der jeweilige Schwellenwert beschrieben, ggfs. ergänzt durch einen Hinweis auf die Berechnung. Ganz rechts finden Sie schließlich die Angabe der jeweiligen Fundstelle im Gesetz.
Die Tabelle ist der Größe nach sortiert, damit Sie die für Ihren Betrieb geltenden Schwellenwerte schnell finden können. Nur der Vollständigkeit halber hier noch der Hinweis, dass es zum Beispiel im Betriebsverfassungsgesetz noch weitere Schwellenwerte mit höheren Arbeitnehmerzahlen gibt.
Schwellenwert (Mitarbeiterzahl) |
Beschreibung |
Gesetz |
ab 1 AN |
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nötig, verschiedene Lösungsmodelle. |
§ 24 SGB VII iVm BGV A2 |
ab 2 anwesende unfallversicherte AN |
1 Ersthelfer |
§ 26 BGV A1 |
5 AN oder weniger (ohne Auszubildende) |
Evtl. Kündigung aus wichtigem Grund bei Einberufung zum Wehr-/Zivildienst. AN werden nach folgender Staffel gezählt: / AN bis max. 20h/Woche = 0,5 – AN bis max. 30h/Woche = 0,75. |
§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG, § 78 Abs. 1 ZDG |
ab 5 wahlberechtigte AN, von denen 3 wählbar sind |
Wahl eines Betriebsrates (1 Person) möglich. |
§ 9 BetrVerfG |
ab 5 minderjährige AN oder Auszubildende unter 25 Jahren |
Betriebe mit Betriebsrat richten eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ein. |
§ 60 BetrVerfG |
5,25 AN und mehr (ohne Auszubildende) |
Kündigungsschutz nach KSchG für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat. AN werden nach folgender Staffel gezählt: – AN bis max. 20h/Woche = 0,5 – AN bis max. 30h/Woche = 0,75. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis 2004 und später begonnen hat, werden bei der Feststellung der Zahl der AN bis zur Beschäftigung von in der Regel 10 AN nicht berücksichtigt. |
§ 23 KSchG |
mehr als 10 AN (ohne Auszubildende) |
Allgemeiner Kündigungsschutz für alle AN. AN werden nach folgender Staffel gezählt: AN bis max. 20h/Woche = 0,5 / AN bis max. 30h/Woche = 0,75. |
§ 23 KSchG |
mehr als 10 AN |
Pausenraum erforderlich (dieser kann auch schon in kleineren Betrieben erforderlich sein, sofern dies aus Sicherheits- / Gesundheitsgründen) nötig ist). Ausnahmen sind in der § 6 Abs. 3 ArbStättV geregelt. |
§ 6 Abs. 3 ArbStättV |
mehr als 15 AN |
In Elternzeit befindliche AN haben Anspruch auf Teilzeitarbeit bis max. 30h/Woche, sofern dringende betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. |
§ 15 Abs. 7 BErzGG |
Anspruch auf Teilzeitarbeit, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Teilzeitkräfte werden voll gezählt. |
§ 8 TzBfG |
|
nicht mehr als 20 AN (ohne Auszubildende) |
Teilnahme des AG an Umlagen U1 und U2 (einige Krankenkassen sehen einen Schwellenwert von bis zu 30 AN vor). Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: AN bis max. 20h/Woche = 0,5 – AN bis max. 30h/Woche = 0,75. |
§ 10 LZFG |
nicht mehr als 20 AN (ohne Auszubildende) |
Keine Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes bei der Entlassung älterer AN an die Bundesagentur für Arbeit |
§§ 147a, 434 SGB III |
nicht mehr als 20 AN (ohne Auszubildende) |
Einzelvertraglich kürzere Kündigungsfristen möglich (Tarifverträge beachten!). Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: AN bis max. 20h/Woche = 0,5 – AN bis max. 30h/Woche = 0,75. |
§ 622 Abs. 5 BGB |
mehr als 20 anwesende unfallversicherte AN |
Bestellung von Ersthelfern nach folgendem Schlüssel: Produktion: 20 %, Verwaltung und Handel: 10% |
§ 26 BGV A1 |
mind. 20 AN inkl. Auszubildende (Ausnahmen in § 73 SGB IX) |
Mindestens 1 Schwerbehinderter Mensch muss beschäftigt werden, andernfalls ist Ausgleichszahlungen von mindestens 105 Euro pro fehlenden Platz fällig. |
§§ 71, 77 SGB IX |
ab 21 AN |
Betriebsrat besteht aus 3 Personen. |
§ 9 BetrVerfG |
ab 21 AN |
Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses, Teilzeitkräfte werden bis max. 20h/Woche mit 0,5; AN bis max. 30h/Woche mit 0,75 gezählt |
§ 11 ASiG |
ab 21 AN |
Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Grundlage: Mitarbeiter, die mind. 13 Wochen zusammenhängend beschäftigt sind. |
§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2 |
mehr als 20 lt. BetrVerfG wahlberechtigte AN |
Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrates über geplante Betriebsänderungen, die für die ganze Belegschaft oder erhebliche Teile derselben wesentliche Nachteile zur Folge haben können. |
§ 111 BetrVerfG |
mehr als 20, weniger als 60 AN |
Anzeigepflicht bei Entlassung von mehr als 5 AN innerhalb von 30 Tagen. |
§ 17 KSchG |
mind. 40 AN inkl. Auszubildende (Ausnahmen in § 73 SGB IX) |
Mindestens 2 Schwerbehinderte müssen beschäftigt werden, andernfalls Ausgleichszahlungen von mindestens 105 Euro pro fehlenden Platz. |
§§ 71, 77 SGB IX |
ab 51 AN |
Betriebsrat besteht aus 5 Personen. |
§ 9 BetrVerfG |
ab 51 AN |
Zweistufiges Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl kann vereinbart werden. |
§ 14a BetrVerfG |
ab 51 AN |
Bestellung von 2 Sicherheitsbeauftragten. Grundlage: Mitarbeiter, die mind. 13 Wochen zusammenhängend beschäftigt sind. |
§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2 |
ab 60 AN inkl. Auszubildende (Ausnahmen in § 73 SGB IX) |
Auf mindestens 5% der Arbeitsplätze müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, andernfalls Ausgleichszahlungen von mindestens 105 Euro pro fehlenden Platz. |
§§ 71, 77 SGB IX |
mehr als 60, weniger als 500 AN |
Anzeigepflicht bei Entlassung von mehr als 10% der AN oder von 25 AN innerhalb von 30 Tagen. |
§ 17 KSchG |
ab 101 AN |
Betriebsrat besteht aus 7 Personen. |
§ 9 BetrVerfG |
ab 101 AN |
Wirtschaftsausschuss wird gebildet. Dieser ist über wirtschaftliche Belange des Unternehmens zu informieren. |
§ 106 BetrVerfG |
ab 101 AN |
Betriebsrat kann Ausschüsse bilden. |
§ 28 BetrVerfG |
ab 126 AN |
Bestellung von 3 Sicherheitsbeauftragten. Berücksichtigt werden Mitarbeiter, die mind. 13 Wochen zusammenhängend beschäftigt sind. |
§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2 |
ab 200 AN |
Ein Mitglied des Betriebsrates wird ohne Verdienstminderung für die Betriebsratsarbeit freigestellt. |
§ 38 BetrVerfG |
ab 201 AN |
Betriebsrat besteht aus 9 Personen. |
§ 9 BetrVerfG |
ab 201 AN |
Betriebsrat bildet Betriebsausschuss zur Führung der laufenden Geschäfte. |
§ 27 BetrVerfG |
ab 201 AN |
Bestellung von 4 Sicherheitsbeauftragten. Berücksichtigt werden Mitarbeiter, die mind. 13 Wochen zusammenhängend beschäftigt sind. |
§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2 |
ab 301 AN |
Bestellung von 5 Sicherheitsbeauftragten. Berücksichtigt werden Mitarbeiter, die mind. 13 Wochen zusammenhängend beschäftigt sind. |
§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2 |
ab 401 AN |
Betriebsrat besteht aus 11 Personen. |
§ 9 BetrVerfG |
ab 501 AN |
Weitere Steigerungen der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten. |
§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2 |
ab 501 AN |
Anzeigepflicht bei Entlassung von mehr als 30 AN innerhalb von 30 Tagen. |
§ 17 KSchG |
ab 501 AN |
2 Mitglieder des Betriebsrates werden ohne Verdienstminderung für die Betriebsratsarbeit freigestellt. |
§ 9 BetrVerfG |
ab 701 AN |
Betriebsrat besteht aus 13 Personen. |
§ 9 BetrVerfG |
ab 901 AN |
3 Mitglieder des Betriebsrates werden ohne Verdienstminderung für die Betriebsratsarbeit freigestellt. |
§ 9 BetrVerfG |
ab 1001 AN |
Betriebsrat besteht aus 15 Personen. |
§ 9 BetrVerfG |
ab 1500 AN |
Weitere Steigerungen der Anzahl der Betriebsratsmitglieder. |
§ 9 BetrVerfG |