Berücksichtigen Sie die wichtigsten Schwellenwerte im Arbeitsrecht

In vielen Gesetzen, die Sie als Arbeitgeber zu beachten haben, gibt es Bestimmungen wie: "Ab der Beschäftigung von xy-Mitarbeitern muss der Arbeitgeber…" oder ähnlich. Berücksichtigen Sie diese sogenannten Schwellenwerte im Arbeitsrecht bei Ihren unternehmerischen Entscheidungen, da das Überschreiten der Werte erhebliche Kostenbelastungen auslösen kann.

Leider ist die Struktur der Schwellenwerte alles andere als einheitlich: Manchmal werden Auszubildende mitgezählt, in anderen Fällen wieder nicht. Mal werden Teilzeitkräfte voll gezählt, andere Gesetze berücksichtigen diese nur teilweise. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Schwellenwerte, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten.

In der linken Spalte finden Sie den jeweiligen Schwellenwert, definiert als Anzahl der Arbeitnehmer (AN). In der mittleren Spalte wird der jeweilige Schwellenwert beschrieben, ggfs. ergänzt durch einen Hinweis auf die Berechnung. Ganz rechts finden Sie schließlich die Angabe der jeweiligen Fundstelle im Gesetz.

Die Tabelle ist der Größe nach sortiert, damit Sie die für Ihren Betrieb geltenden Schwellenwerte schnell finden können. Nur der Vollständigkeit halber hier noch der Hinweis, dass es zum Beispiel im Betriebsverfassungsgesetz noch weitere Schwellenwerte mit höheren Arbeitnehmerzahlen gibt.

Schwellenwert (Mitarbeiterzahl)

Beschreibung

Gesetz

ab 1 AN

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nötig, verschiedene Lösungsmodelle.

§ 24 SGB VII iVm BGV A2

ab 2 anwesende unfallversicherte AN

1 Ersthelfer

§ 26 BGV A1

5 AN oder weniger (ohne Auszubildende)

Evtl. Kündigung aus wichtigem Grund bei Einberufung zum Wehr-/Zivildienst. AN werden nach folgender Staffel gezählt: / AN bis max. 20h/Woche = 0,5 – AN bis max. 30h/Woche = 0,75.

§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG, § 78 Abs. 1 ZDG

ab 5 wahlberechtigte AN, von denen 3 wählbar sind

Wahl eines Betriebsrates (1 Person) möglich.

§ 9 BetrVerfG

ab 5 minderjährige AN oder Auszubildende unter 25 Jahren

Betriebe mit Betriebsrat richten eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ein.

§ 60 BetrVerfG

5,25 AN und mehr (ohne Auszubildende)

Kündigungsschutz nach KSchG für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat. AN werden nach folgender Staffel gezählt: – AN bis max. 20h/Woche = 0,5 – AN bis max. 30h/Woche = 0,75. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis 2004 und später begonnen hat, werden bei der Feststellung der Zahl der AN bis zur Beschäftigung von in der Regel 10 AN nicht berücksichtigt.

§ 23 KSchG

mehr als 10 AN (ohne Auszubildende)

Allgemeiner  Kündigungsschutz für alle AN. AN werden nach folgender Staffel gezählt: AN bis max. 20h/Woche = 0,5 /  AN bis max. 30h/Woche = 0,75.

§ 23 KSchG

mehr als 10 AN

Pausenraum erforderlich (dieser kann auch schon in kleineren Betrieben erforderlich sein, sofern dies aus Sicherheits- / Gesundheitsgründen) nötig ist). Ausnahmen sind in der § 6 Abs. 3 ArbStättV geregelt.

§ 6 Abs. 3 ArbStättV

mehr als 15 AN

In Elternzeit befindliche AN haben Anspruch auf Teilzeitarbeit bis max. 30h/Woche, sofern dringende betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

§ 15 Abs. 7 BErzGG

Anspruch auf Teilzeitarbeit, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Teilzeitkräfte werden voll gezählt.

§ 8 TzBfG

nicht mehr als 20 AN (ohne Auszubildende)

Teilnahme des AG an Umlagen U1 und U2 (einige Krankenkassen sehen einen Schwellenwert von bis zu 30 AN vor). Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: AN bis max. 20h/Woche = 0,5 – AN bis max. 30h/Woche = 0,75.

§ 10 LZFG

nicht mehr als 20 AN (ohne Auszubildende)

Keine Verpflichtung zur Erstattung des Arbeitslosengeldes bei der Entlassung älterer AN an die Bundesagentur für Arbeit

§§ 147a, 434 SGB III

nicht mehr als 20 AN (ohne Auszubildende)

Einzelvertraglich kürzere Kündigungsfristen möglich (Tarifverträge beachten!). Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: AN bis max. 20h/Woche = 0,5 – AN bis max. 30h/Woche = 0,75.

§ 622 Abs. 5 BGB

mehr als 20 anwesende unfallversicherte AN

Bestellung von Ersthelfern nach folgendem Schlüssel: Produktion: 20 %, Verwaltung und Handel: 10%

§ 26 BGV A1

mind. 20 AN inkl. Auszubildende (Ausnahmen in § 73 SGB IX)

Mindestens 1 Schwerbehinderter Mensch muss beschäftigt werden, andernfalls ist Ausgleichszahlungen von mindestens 105 Euro pro fehlenden Platz fällig.

§§ 71, 77 SGB IX

ab 21 AN

Betriebsrat besteht aus 3 Personen.

§ 9 BetrVerfG

ab 21 AN

Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses, Teilzeitkräfte werden bis max. 20h/Woche mit 0,5; AN bis max. 30h/Woche mit 0,75 gezählt

§ 11 ASiG

ab 21 AN

Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Grundlage: Mitarbeiter, die mind. 13 Wochen zusammenhängend beschäftigt sind.

§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2

mehr als 20 lt. BetrVerfG wahlberechtigte AN

Rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrates über geplante Betriebsänderungen, die für die ganze Belegschaft oder erhebliche Teile derselben wesentliche Nachteile zur Folge haben können.

§ 111 BetrVerfG

mehr als 20, weniger als 60 AN

Anzeigepflicht bei Entlassung von mehr als 5 AN innerhalb von 30 Tagen.

§ 17 KSchG

mind. 40 AN inkl. Auszubildende (Ausnahmen in § 73 SGB IX)

Mindestens 2 Schwerbehinderte müssen beschäftigt werden, andernfalls Ausgleichszahlungen von mindestens 105 Euro pro fehlenden Platz.

§§ 71, 77 SGB IX

ab 51 AN

Betriebsrat besteht aus 5 Personen.

§ 9 BetrVerfG

ab 51 AN

Zweistufiges Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl kann vereinbart werden.

§ 14a BetrVerfG

ab 51 AN

Bestellung von 2 Sicherheitsbeauftragten. Grundlage: Mitarbeiter, die mind. 13 Wochen zusammenhängend beschäftigt sind.

§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2

ab 60 AN inkl. Auszubildende (Ausnahmen in § 73 SGB IX)

Auf mindestens 5% der Arbeitsplätze müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, andernfalls Ausgleichszahlungen von mindestens 105 Euro pro fehlenden Platz.

§§ 71, 77 SGB IX

mehr als 60, weniger als 500 AN

Anzeigepflicht bei Entlassung von mehr als 10% der AN oder von 25 AN innerhalb von 30 Tagen.

§ 17 KSchG

ab 101 AN

Betriebsrat besteht aus 7 Personen.

§ 9 BetrVerfG

ab 101 AN

Wirtschaftsausschuss wird gebildet. Dieser ist über wirtschaftliche Belange des Unternehmens zu informieren.

§ 106 BetrVerfG

ab 101 AN

Betriebsrat kann Ausschüsse bilden.

§ 28 BetrVerfG

ab 126 AN

Bestellung von 3 Sicherheitsbeauftragten. Berücksichtigt werden Mitarbeiter, die mind. 13 Wochen zusammenhängend beschäftigt sind.

§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2

ab 200 AN

Ein Mitglied des Betriebsrates wird ohne Verdienstminderung für die Betriebsratsarbeit freigestellt.

§ 38 BetrVerfG

ab 201 AN

Betriebsrat besteht aus 9 Personen.

§ 9 BetrVerfG

ab 201 AN

Betriebsrat bildet Betriebsausschuss zur Führung der laufenden Geschäfte.

§ 27 BetrVerfG

ab 201 AN

Bestellung von 4 Sicherheitsbeauftragten. Berücksichtigt werden Mitarbeiter, die mind. 13 Wochen zusammenhängend beschäftigt sind.

§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2

ab 301 AN

Bestellung von 5 Sicherheitsbeauftragten. Berücksichtigt werden Mitarbeiter, die mind. 13 Wochen zusammenhängend beschäftigt sind.

§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2

ab 401 AN

Betriebsrat besteht aus 11 Personen.

§ 9 BetrVerfG

ab 501 AN

Weitere Steigerungen der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten.

§ 22 SGB VII, § 20 BGV A1 Anlage 2

ab 501 AN

Anzeigepflicht bei Entlassung von mehr als 30 AN innerhalb von 30 Tagen.

§ 17 KSchG

ab 501 AN

2 Mitglieder des Betriebsrates werden ohne Verdienstminderung für die Betriebsratsarbeit freigestellt.

§ 9 BetrVerfG

ab 701 AN

Betriebsrat besteht aus 13 Personen.

§ 9 BetrVerfG

ab 901 AN

3 Mitglieder des Betriebsrates werden ohne Verdienstminderung für die Betriebsratsarbeit freigestellt.

§ 9 BetrVerfG

ab 1001 AN

Betriebsrat besteht aus 15 Personen.

§ 9 BetrVerfG

ab 1500 AN

Weitere Steigerungen der Anzahl der Betriebsratsmitglieder.

§ 9 BetrVerfG