Das gilt zum Beispiel für
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Röntgenbilder
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Verträge
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Kontoauszüge
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Bestellungen
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Steuerunterlagen, vor allem Steuerbescheide
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Unterlagen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten.
Berufliche Datenvernichtung
Hier gibt es eingeschränkte Vorgaben. Als Freiberufler oder Kleinunternehmer können Sie selbst bestimmen, welche Unterlagen wie vernichtet werden sollen. Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet Sie nur, personenbezogene Daten gegen die Einsicht Dritter zu schützen. Das heißt, dass Sie solche Daten vor der Entsorgung unkenntlich machen müssen, um spätere Probleme auszuschließen. Für Unterlagen in Papierform ist in solchen Fällen für das "Unkenntlichmachen" die Sicherheitsstufe 3 vorgesehen.
Ofiizielle Sicherheitsstufen für die Papiervernichtung
Sicherheitsstufe | Ergebnis nach dem Schreddern | vorgesehen für |
1 | Streifenbreite max. 12mm, Streifenlänge entspricht Papierlänge | vorsorgliche Unkenntlicmachung von allg. Schriftgut |
2 | Streifenbreite max. 6mm, Streifenlänge entspricht Papierlänge; oder Partikelschnitt max. 800 Quadratmillimeter | Unkenntlichmachung von internem Schriftgut wie EDV-Listen und Fehlkopien |
3 | Streifenbreite max. 4mm, -länge max. 80mm; Partikelschnitt max. 800qmm | vertrauliches Schriftgut wie personenbezogene Daten |
4 | Streifenbreite max. 2mm, -länge max. 15mm; Partikelschnitt max. 800qmm | geheim zu haltendes Schriftgut, das für das Unternehmen existenziell wichtig ist |
5 | Streifenbreite max. 0,8mm, -länge max. 13mm; Partikelschnitt max. 800qmm | extreme Sicherheitsanforderungen für Geheimhaltung in Politik und Forschung |
6 | Streifenbreite max. 1mm, -länge max. 5mm; Partikelschnitt max. 800qmm | neue Sicherheitsstufe ohne DIN, die DIN-Stufe 5 übertrifft |