Anerkennung Pflegestufe I:
- Der Zeitaufwand beträgt mindestens 90 Minuten täglich (im Wochendurchschnitt).
- Dabei entfallen auf die "grundpflegerische Hilfe" (bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität) einmal täglich zwei Verrichtungen aus einem Bereich oder mehreren Bereichen mindestens 46 Minuten sowie
- auf die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich "mehrfach in der Woche".
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger leidet an einer fortgeschrittenen Gelenkentzündung und -abnutzung und kann die Arme nicht mehr über Schulterhöhe heben und sich nicht mehr bücken. Bei der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden), der Mobilität (An- und Ausziehen, Verlassen der Wohnung) sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ist er auf Hilfe angewiesen. Der tägliche Hilfebedarf fällt morgens und abends an.
Anerkennung Pflegestufe II:
- Der Zeitaufwand beträgt mindestens drei Stunden täglich (im Wochendurchschnitt)
- Dabei entfallen auf die "grundpflegerische Hilfe" (bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität) mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen, mindestens zwei Stunden sowie
- auf die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich "mehrfach in der Woche".
Beispiel: Nach einem Schlaganfall ist die rechte Körperhälfte des Patienten gelähmt. Bei der Körperpflege, der Mobilität und der Ernährung (mundgerechte Zubereitung der Nahrung) ist die pflegebedürftige Person auf Hilfe angewiesen. Zusätzlich zu den Hilfeleistungen der Stufe I sind damit auch tagsüber Hilfen notwendig, zum Beispiel bei der Ernährung und beim Aufsuchen der Toilette. Die hauswirtschaftliche Versorgung muss nahezu vollständig übernommen werden.
Anerkennung Pflegestufe III:
- Der Zeitaufwand beträgt mindestens fünf Stunden täglich (im Wochendurchschnitt)
- Dabei entfallen auf die "grundpflegerische Hilfe" mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen und zusätzlich regelmäßig nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) für wenigstens eine Verrichtung ("rund um die Uhr"), insgesamt mindestens vier Stunden
- auf die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich "mehrfach in der Woche".
Beispiel: Bei einem Pflegebedürftigen besteht als Folge einer fortgeschrittenen, nicht mehr zu behandelnden Krebserkrankung eine allgemeine Körperschwäche mit Auszehrung. Durch das Krebswachstum sind lebenswichtige Funktionen (Atmung, Kreislauf, Stoffwechsel) gefährdet. Hilfebedarf besteht in nahezu allen Bereichen der Körperpflege, der Mobilität und Ernährung. Die Pflege ist rund um die Uhr notwendig.
Ob ein Pflegebedürftiger einen allgemeinen Betreuungsbedarf hat, prüft der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei der Erstbegutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei Wiederholungsbegutachtungen. Der Hilfebedarf muss "auf Dauer" (für mindestens sechs Monate) und regelmäßig erforderlich sein.
Wer mit einer Entscheidung des ärztlichen Dienstes nicht einverstanden ist, der kann dagegen Widerspruch und anschließend gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht einlegen. Das Verfahren ist für die Versicherten kostenfrei.