Beteiligte
Falls ein Patient oder Bewohner sich objektiv fremd- oder selbstgefährdend verhält und eine freiheitsberaubende Maßnahme zu seinem Schutz notwendig ist, stellt sich die Frage, wie diese Maßnahme durchgeführt werden kann, ohne den Bewohner in seiner Würde zu verletzen und gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.
Hierzu müssen die Pflegekräfte den Betreuer unverzüglich informieren. Dieser muss dazu sein Einverständnis erklären. Darüber hinaus obliegt es dem Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten, eine richterliche Genehmigung bis zum Ende des Folgetags zu erwirken.
Behandlungsmaßnahme
Die Fixierung ist eine Behandlungsmaßnahme im weiteren Sinne, sie bedarf im Krankenhaus einer ärztlichen Anordnung. Diese sollte in der Regel vor Beginn der Maßnahme, auf jeden Fall aber schriftlich und bei dem Patienten erfolgen.
Vordruck
Anordnung, Anordnungsgrund, Dauer der Anordnung, Art der Fixierung, Ausschluss milderer Mittel, anordnender Arzt und Unterschrift werden im Visitenblatt oder durch Ärztliches Attest dokumentiert. Der Betreuer reicht auch dem Amtsgericht das entsprechende Attest ein. Die Benachrichtigung des Amtsgerichts kann durch Anruf oder Fax des ärztlichen Attestes erfolgen, wenn kein Betreuer vorhanden ist.
Grundsätzlich gilt: Fixierung wird als ultima ratio erst dann eingesetzt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Erfolg führen; sie ist im Zweifelsfall zu unterlassen.
Leider genügen die meisten ärztlichen Atteste nicht den Anforderungen, die das Amtsgericht gemeinhin daran stellt. Im Folgenden finden Sie ein Musterentwurf für ein ärztliches Attest, das Sie dem Arzt gegebenenfalls als Vorlage überlassen oder vorschlagen können.
Ärztliches Attest
Zeitpunkt der Untersuchung / Befragung: Datum:
Die beabsichtigte freiheitsentziehende Maßnahme ist zum Wohl des Betroffenen erforderlich!
Herr / Frau ist nicht in der Lage, in die erforderliche Maßnahmen einzuwilligen, da
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Herr/Frau leidet an
Diagnosen:
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Aufgrund der Erkrankung besteht eine konkrete und gegenwärtige
Gefahr der erheblichen Selbstgefährdung: ……………………………………………………………………………………..
Diese Gefahr ist mit Hilfe folgender Maßnahmen zu minimieren:
Bettgitter beim Ruhen im Bett
Bauchgurt im Bett im Stuhl/ Rollstuhl
Stecktisch
Psychopharmaka:
Sitzhose
Sonstiges
Gefährdungen, die mit der Verwendung der freiheitsentziehenden Maßnahme verbunden sind, wurden bei der Entscheidung für eine freiheitsentziehende Maßnahme abgewogen.
Nach Prüfung der besonderen Umstände in der üblichen Umgebung des/der Betroffenen stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung oder sind vorerst nicht einsetzbar!
Die Maßnahme darf nur bei klarer Indikation fortgeführt werden.
Ort/Datum:
Stempel und Unterschrift: