Bei bis zu dreizehn Wochen Schulferien sind besonders berufstätige Eltern froh über die vielen Angebote zu Ferienzeltlagern, Abenteuercamps oder Sportkursen. Sind doch ihre Sprösslinge dort unter Aufsicht untergebracht und beschäftigt. Aber gerade die Aufsichtspflicht von Minderjährigen ist der Knackpunkt, wenn dann doch ein Kind verletzt wird oder etwas zu Bruch geht. Minderjährige sind laut Gesetz Personen unter 18 Jahren, die normalerweise von den Eltern beaufsichtigt werden müssen, welche die gesetzliche Fürsorge haben.
Die Eltern übertragen diese Pflicht auf einen Jugendverband oder auf Jugendgruppenleiter, wenn sie ihren Nachwuchs in Ferienfreizeiten betreuen lassen.
Ferienlager-Betreuer übernimmt Aufsichtspflicht
Diese Übertragung kommt oft formlos oder stillschweigend zustande, etwa durch die Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung. Umso wichtiger ist es daher, bereits im Vorfeld zu klären, wie verantwortungsbewusst und zuverlässig das Betreuungspersonal ist. Dafür gibt es zwar keine Richtlinien – aber einige Kriterien, anhand derer sich Eltern orientieren können:
- Die Begleitpersonen sollten volljährig sein. Das spielt auch bei Haftungsfragen eine entscheidende Rolle.
- Die Umsichtigkeit des Gruppenleiters zeigt sich oft an seiner Vorbereitung: Erkundigt er sich nach Allergien oder Schwimmerfahrung des Kindes? Sind gefährliche Aktivitäten wie Klettern oder Rafting ausgeschlossen?
- Ist eine stellvertretende, ebenfalls volljährige Aufsichtsperson dabei?
Unter die Aufsichtspflicht fallen alle minderjährigen Teilnehmer einer Veranstaltung – diese Gruppe kann allerdings sehr unterschiedliche Bedürfnisse haben: Jugendliche haben andere Interessen als etwa Grundschulkinder – sie wollen im Zeltlager auch mal ohne Betreuer ins nahe gelegene Dorf.
Vom Betreuer wird Sorgfalt erwartet
Die Gerichte entscheiden bei Haftungsfragen danach, welche Sorgfalt man im Einzelfall von einem durchschnittlichen Betreuer hätte erwarten können. So urteilte etwa das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 1 U 1278/90), dass es keine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, wenn sich die Betreuer bei einem Schwimmbadbesuch mit einer Feriengruppe von Kindern im Alter zwischen 8 und 12 Jahren an Schwerpunkten aufhalten, den Kindern aber ansonsten erlauben, sich frei zu bewegen.
Wenn dann ein Zehnjähriger in einem Nichtschwimmerbecken verunglückt, sind die Betreuer nicht haftbar zu machen. Schließlich ist es der Sinn des Aufenthalts in einem Ferienlager ohne Eltern, dass er die Erziehung zur Selbstständigkeit in besonderem Maße fördert.
Dagegen wird es als Verletzung der Aufsichtspflicht angesehen, wenn bei Übernachtungen einer Jugendgruppe keine Betreuungsperson zur gelegentlichen Zimmerkontrolle abgestellt wird – vor allem, um alkoholischen Exzessen vorzubeugen (OLG Hamm, Az. 6 U 78/95). Das vorab mündlich erteilte Alkoholverbot reicht nicht aus.