Aufsichtspflicht bei Schulfahrten

Schulfahrten sind bei den Kindern beliebt, für Sie und Ihre Kollegen können sie jedoch Züge eines Alptraums annehmen. Je nachdem, wie alt die Schüler sind, ist die Aufsicht besonders anstrengend, weil die Schüler mehr als aufgekratzt sind. Letztendlich verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheit ist die Schulleitung, die die Klassenfahrt nicht nur genehmigen, sondern auch für Rahmenbedingungen für eine wirksame Aufsicht bei den Fahrten Sorge tragen muss.
Rechtlich gesehen
Die Schule ist den Schülern gegenüber aufsichtspflichtig während aller schulischen Veranstaltungen. Das erstreckt sich auch auf Schulfahrten. Die einzelnen Bundesländer haben Verordnungen über die Aufsichtspflicht über Schüler. Bei Klassenfahrten erstreckt sich die Aufsichtspflicht über die komplette Dauer sowie eine angemessene Zeit vor und nach der Schulveranstaltung. Daher ist die Klassenfahrt zu behandeln wie der normale Schulbetrieb, jedoch müssen je nach Aktivitäten erhöhte Vorkehrungen für die Aufsicht getroffen werden.

Die Beaufsichtigung und der Schutz der Schüler gehören zu den wichtigsten Dienstpflichten auf einer Klassenfahrt. Der Lehrer soll die Schüler, minderjährige wie auch volljährige, vor Schäden bewahren und verhindern, dass sie anderen einen Schaden zufügen.

Ausnahmen von der Aufsichtspflicht
Für Lehrkräfte besteht auf Schulfahrten keine Aufsichtspflicht, wenn
  • ein Schüler sich unerlaubt von der Gruppe entfernt hat, oder
  • eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt, dass die Kinder in bestimmten Fällen ohne Aufsicht sein dürfen, beispielsweise bei Ausflügen in Kleingruppen in die Stadt.
Immer erforderlich ist eine Aufsicht, wenn eine Schulveranstaltung mit einer besonderen Gefährdung verbunden ist, wie Ausflüge ins Freibad oder eine Skifreizeit.
Verpflichtet
zur Aufsicht sind begleitende Lehrkräfte, Referendare, eventuell auch begleitende Sozialarbeiter, und zwar Kraft ihres Amtes als Lehrer, Erzieher, Personen, die eigenverantwortlichen Unterricht erteilen oder Schulveranstaltungen durchführen. Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Aufsichtsführung liegt bei der Schulleitung (siehe §3 Abs.1 der Verordnung über die Aufsicht für Schüler des Landes Hessen).

Wer also in der Schule eine Aufsichtsperson ist oder sein kann, wird automatisch verpflichtet, wenn er eine Klassenfahrt begleitet oder organisiert.

Aufsicht delegieren
Unter besonderen Umständen, wie bei Schulfahrten, darf sich der Lehrer bei der Aufsicht unterstützen lassen. Bei den helfenden Personen, z.B. Eltern, ist laut Gesetz "die erforderliche Sorgfalt zu beachten". Das heißt, Sie müssen sich vor der Fahrt von der Eignung der Person in Hinblick auf Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit überzeugen.
Das ist nur in Ihrem eigenen Interesse, denn letztlich ist die Lehrkraft für die Aufsicht verantwortlich, auch bei Delegation. Erfüllt die begleitende Person ihre Aufsichtspflicht überhaupt nicht, liegt die komplette Verantwortung (und eventuelle Haftung) beim Lehrer.

Haftung
Neben der Lehrkraft kann es auch dazu kommen, dass der Schulleiter mithaftet – und zwar durch Verletzung der Fürsorgepflicht, beispielsweise durch ein Auswahlverschulden. Das wäre etwa dann gegeben, wenn zwei unerfahrene Lehrkräfte mit einer Klasse tobender Kinder an die See geschickt werden. Je nach dem Grad der Verantwortlichkeit kann es auch zu einer persönlichen Haftung des Schulleiters kommen.

Regeln festlegen
Um die bestmögliche Aufsicht und Sicherheit auf Schulfahrten zu gewährleisten, müssen allgemein gültige Verhaltensregeln vereinbart werden, an die sich jeder zu halten hat, auch schulfremde Begleitpersonen. Lassen Sie die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Regeln von den Eltern schriftlich erkären. Auch unterschreiben sollten die Eltern, dass der verantwortliche Lehrer das Kind im Zweifelsfall bei Nichteinhaltung der Verhaltensregeln auf eigene Kosten nach Hause schicken darf.

Checkliste Aufsicht bei Schulfahrten

  • Die Genehmigung für die Klassenfahrt ist erteilt.
  • Mindestens zwei Lehrkräfte sind mit der Begleitung beauftragt.
  • Die Lehrkräfte wurden über die eigene Verantwortung trotz Begleitpersonen informiert.
  • Schulfremde Aufsichtspersonen werden von Schulleitung und verantwortlicher Lehrkraft sorgfältig ausgewählt.
  • Schulleitung und Lehrkraft haben sich von der Zuverlässigkeit der Begleitpersonen überzeugt.
  • Verhaltensregeln zwischen Schülern, Lehrern und Begleitpersonen wurden vereinbart.
  • Schriftliches Einverständnis der Eltern zu unbeaufsichtigten Ausflügen in Kleingruppen liegt vor.
  • Schriftliches Einverständnis der Eltern, dass die Lehrkraft befugt ist, Kinder beim Verstoß gegen die Verhaltensregeln nach Hause zu schicken, liegt vor.