Verletzung des Halteverbotes ist unproblematisch
Bereits vor mehreren Jahren hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 29/00 hier eine erfreuliche Entscheidung getroffen. Der seinerzeitige Leitsatz der obersten Finanzrichter lässt dabei keine Fragen offen:
"Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich hierbei nicht um Arbeitslohn."
Lohnsteuerpflicht und Beiträge für die Sozialversicherung sind mit dieser Entscheidung vom Tisch. Aktuell ist die Problematik jedoch wieder erneut anhängig, weshalb in ähnlichen Fällen Obacht geboten ist.
Sicherheit könnte entscheiden
Ganz aktuell hat das erstinstanzliche Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 3 K 955/10 entschieden, dass die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber lohnsteuerpflichtiger und auch sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn ist, wenn die Bußgelder für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten verhängt worden sind.
Das wesentliche Argument der Kölner ist dabei, dass es sich hierbei um sicherheitsrelevante Verkehrsverstöße handelt, die auch steuerrechtlich anders behandelt werden müssen als ein simpler Verstoß gegen ein Halteverbot.
Revision anhängig
Obwohl das Finanzgericht Köln die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen hat, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Unter dem Aktenzeichen VI B 134/11 müssen sich nun die obersten Finanzrichter der Republik mit der Frage befassen, ob die Lohnsteuerpflicht eines vom Chef übernommenen Knöllchen davon abhängig sein kann, ob es sich um ein sicherheitsrelevanten Verkehrsverstoß handelt oder lediglich einen simples Halteverbot missachtet wurde. Wer daher ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt hat sollte den eigenen Bescheid offen halten.