Der Vorsitzende ist verstorben – Wie geht die Vereinsarbeit weiter?

Der Tod eines Mitgliedes ist für alle Vereine eine tragische Angelegenheit. Problematisch wird es für Vereine dann, wenn die oder der Verstorbene ein Amt im Verein innehatte. Erfahren Sie hier, wie die Vereinsarbeit weitergehen kann, wenn der Vorsitzende des Vereins verstorben ist.

Das Amt muss erst mal kommissarisch fortgeführt werden und Neuwahlen im Rahmen einer möglichst kurzfristig einberufenen Mitgliederversammlung organisiert werden. Der wichtigste erste Schritt, wenn der Vorsitzende des Vereins verstorben ist, ist allerdings ein intensiver Blick in die Satzung des Vereins.

Keine einfache Situation, wenn der Vorsitzende der Vereins verstorben ist

Ist der erste Vorsitzende verstorben, so geht es in den meisten Fällen vor allem darum, den eingetretenen Verlust menschlich zu verarbeiten. Trotzdem ist es wichtig, möglichst zügig erste Schritte zur Regelung der neu entstandenen Situation einzuleiten. Denn ein eingetragener Verein ist eine eigenständige juristische Person, welche in der Regel durch den Vorstand nach außen vertreten wird.

In vielen Satzungen hat hier der erste Vorsitzende eine zentrale Rolle inne. Sofern es in der Satzung nicht vorgesehen ist, kann diese Rolle nicht einfach vom 2. Vorsitzenden übernommen werden. Vielmehr muss der neue erste Vorsitzende in der Regel neu gewählt werden. Allerdings kann die Satzung auch anderes vorsehen.

Die Satzung genau prüfen

Wie zu verfahren ist, wenn der erste Vorsitzende zurücktritt, den Verein verlässt oder verstirbt, ist nur den wenigsten Verantwortungsträgern in Vereinen bekannt. Überhaupt kommen Satzungen jenseits der Regeln für Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Wahlen in der Regel im Vereinsleben nur selten zum Tragen. Sofern die Satzung für diesen Fall explizite Regelungen vorsieht, sind diese auch anzuwenden.

Nur sofern die Satzung keinen Paragraphen enthält, der das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern betrifft, kommen die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Tragen.

Die Vereinsarbeit muss weitergehen, auch wenn der Vorsitzende verstorben ist

Unabhängig davon, was die Satzung vorsieht, muss der Vorstand des Vereins in jedem Fall handlungsfähig bleiben. Da hinsichtlich der Vertretungsmacht des Vorstands häufig Beschränkungen dahingehend vorliegen, dass nur zwei oder mehr Mitglieder des Vorstands den Verein gemeinsam nach außen vertreten können, reißt der Tod eines Vorsitzenden vielfach eine schwere Lücke. Dies umso mehr, wenn der Vorstand, wie es vielfach der Fall ist, aus lediglich drei Personen besteht.

Sofern in solchen Fällen eine ausreichend zeitnahe Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht zu realisieren ist, besteht die Möglichkeit, einen Notvorstand durch das für den Verein zuständige Amtsgericht bestellen zu lassen (§ 29 BGB). Notwendig ist hierfür ein entsprechender Antrag durch einen Beteiligten.

Auch wenn das Gericht hierbei in seiner Entscheidung frei ist, macht es Sinn, dem Amtsgericht von Vereinsseite eine geeignete Person vorzuschlagen. Unabhängig davon macht es in jedem Fall Sinn, möglichst bald eine Mitgliederversammlung des Vereins einzuberufen, damit der neue erste Vorsitzende gewählt werden kann.