Vollständig heißt: "Der Richtige" muss informiert werden
Die richtige Zielperson zur Erfüllung der Informationspflicht sind nach Paragraf 7, Abs. 1, S. 1 grundsätzlich Sie als Versicherungsnehmer. Als Versicherungsnehmer sind Sie Vertragspartner des Versicherers, der den Vertrag auch kündigen kann. Das bedeutet, dass Sie über den Vertrag die Entscheidungsgewalt haben. Diese hat eine versicherte Person – beispielsweise in einer Lebensversicherung – nicht.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen, bei denen der Versicherungsnehmer nicht die Entscheidungsgewalt über den Vertrag hat, obwohl er Vertragspartner ist. Klassischer Fall ist die betriebliche Altersvorsorge, bei der der Vertragspartner (also ein Unternehmen) einen Gruppenversicherungsvertrag abschließt, in den dann die Angestellten als versicherte Personen und Beitragszahler einbezogen werden. Hier ist die Aufklärung nicht nur dem Versicherungsnehmer geschuldet, sondern der auch versicherten Person.
Aber Vorsicht: Sind Sie zwar Versicherungsnehmer, schließen aber Ihre Versicherung über einen Versicherungsmakler ab, so fungiert dieser als Ihr Stellvertreter. Stellt also der Versicherer dem Makler die Informationen zur Verfügung, so ist der Informationspflicht deswegen genüge getan, weil der Makler "in Ihrem Lager" steht, da er von Ihnen beauftragt wird. Der Versicherungsvertreter ist hingegen vom Versicherer beauftragt. Eine Information, die ihm zugegangen ist, die er aber nicht an Sie weitergegeben hat, gilt als nicht gegeben.
Was Sie zu den einzelnen Vermittlertypen wissen müssen, können Sie im Beitrag "Vertreter, Makler oder Berater: Welcher Typ ist Ihr Versicherungsvermittler?" lesen.
Beachten Sie aber, dass Sie im Falle einer nicht gegebenen Information
im Zweifel belegen können müssen, welche Informationen Ihnen gegeben und
welche Ihnen nicht gegeben wurden. Ziehen Sie also möglichst beim
Vertragsabschluss eine vertrauenswürdige Person als Zeugen hinzu, die
Ihre Aussage gegebenenfalls stützen kann.
Welche Informationen müssen Sie auf jeden Fall bekommen?
Nach Paragraf 7, Abs. 1, S. 2 VVG müssen Sie die Vertragsbestimmungen
nebst den Versicherungsbedingungen, die Vertragsgegenstand werden
sollen, erhalten. Sie als Verbraucher (Paragraf 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
müssen seit dem 1. Juli 2008 darüber hinaus und den übrigen
Informationen vorangestellt ein Informationsblatt erhalten, auf dem alle
Informationen aufgelistet sind, die "für den Abschluss oder die
Erfüllung des Versicherungsvertrages von Bedeutung sind" (Paragraf 4 VVG-InfoV).
Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Sie mit Informationen so
überfrachtet werden, dass Sie die Übersicht verlieren und letztlich doch
blind unterschreiben.
Nach Paragraf 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen VVG-InfoV
müssen Sie neben den Informationen zu Identität, Anschrift von
Niederlassung und Hauptsitz auch Informationen über die
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers erhalten. Der Versicherer muss
Ihnen alle relevanten Vertragsinformationen, einschließlich
Informationen über die zu zahlenden Beiträge, der zu entrichtenden
Steuern und anfallenden Kosten, etwaigen Risikoinformationen sowie der
Laufzeit mitteilen.
Außerdem müssen Sie über sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informiert werden. Das gilt insbesondere für das Zustandekommen des Vertrages, Ihr Widerrufsrecht, Kündigungsbedingungen, Vertragsstrafen, aber auch die Bindefrist an den Antrag, das Recht, das auf diesen Vertrag anwendbar ist, sowie Sprachen, in denen die Versicherungsbedingungen und Vorabinformationen mitgeteilt werden und in denen die Kommunikation zwischen dem Versicherer und Ihnen ablaufen soll.
Außerdem müssen Sie über die zuständige Aufsichtsbehörde sowie über etwaige außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren informiert werden.
Diese Informationen müssen Sie beim Abschluss von Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen erhalten
Bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen müssen Sie neben diesen Informationen Angaben zu in die Prämie einkalkulierten Kosten und etwaigen weiteren Kosten, Angaben über die Berechnungsgrundlagen für Überschussanteile, voraussichtliche Rückkaufswerte sowie den Versicherungsbetrag, mit dem die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden kann, erhalten.
Die Angaben über Kosten, Rückkaufswerte und Mindestversicherungswert müssen in Euro erfolgen (Paragraf 2 VVG-InfoV). Für die voraussichtliche Ablaufleistung, die nach Paragraf 154 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in einer Modellrechnung ermittelt werden muss, müssen nach Paragraf 2 Abs. 3 VVG-InfoV vorgegebene Zinssätze zu Grunde gelegt werden. Diese Angaben muss Ihnen der Versicherer auch bei Abschluss einer Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr übermitteln.
Sonderregelungen für die private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung unterliegt ebenfalls besonderen Bestimmungen, wenn Sie eine sogenannte "substitutive Krankenversicherung" abschließen. Dabei handelt es sich um eine Versicherung, die gegen die gleichen Risiken wie eine gesetzliche Krankenversicherung schützt.
Hier muss der Versicherer Ihnen nicht nur Informationen über sämtliche etwaige Kosten aushändigen, sondern er muss Sie auch über die Nachteile der privaten Krankenversicherung informieren (Paragraf 3 VVG-InfoV). Insbesondere gilt dies für den regelmäßig unmöglichen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung im fortgeschrittenen Alter.
Außerdem muss Ihnen Ihr Versicherer eine Übersicht über die Beitragsentwicklung der vergangenen zehn Jahre für einen Versicherungsnehmer mit einem Eintrittsalter von 35 Jahren geben.
Hinweis aus der experto.de-Redaktion: Dieser Informationspflicht wird nur genügt, wenn Ihnen Ihr Versicherer die vorgeschriebenen Informationen in Textform, das heißt schriftlich, auf CD-Rom oder Diskette überlässt. Auch eine Übermittlung per E-Mail ist zugelassen. Die Bereitstellung zum Download ist nur dann ausreichend, wenn der Download auch tatsächlich erfolgt und der Versicherungsnehmer unabhängig vom Versicherer auf die Informationen zugreifen kann.
Beachten Sie: Auch ohne (völlige) Erfüllung der Informationspflicht kommt ein rechtsgültiger Versicherungsvertrag zustande. Doch bedeutet eine nicht erfüllte Informationspflicht, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt (Paragraf 8 Abs. 2, S. 1 VVG), Sie also praktisch jederzeit widerrufen können, bis die Informationspflicht erfüllt wurde.
Sofern Sie nachweisen können, dass Sie die fehlenden Unterlagen zu Ihrer Information genutzt hätten und, dass Sie bei völliger Erfüllung der Informationspflicht den Vertrag nicht geschlossen hätten, können Sie sogar einen Anspruch auf Aufhebung des Vertrages haben. Ein solcher Nachweis ist in der Praxis zumindest schwierig.