Vertreter, Makler oder Berater: Welcher Typ ist Ihr Versicherungsvermittler?

Wissen Sie eigentlich, was für ein Typ Ihr Versicherungsvermittler ist? Das sollten Sie aber - denn zwischen Vertreter, Makler und Berater gibt es erhebliche Unterschiede, die im Schadensfall viel Geld bedeuten können.

Der Versicherungsvertreter als das "Auge und Ohr" des Versicherers

Der Versicherungsvertreter im engeren Sinne kann Einfirmen- und Mehrfachvertreter sein. Mehrfachvertreter vertreiben die Produkte mehrerer Firmen. Im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes ist ein Versicherungsvertreter, "wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen" (§ 59 Abs. 2 VVG).

Häufig handelt es sich um selbstständige Handelsvertreter im Sinne von § 84 HGB, jedoch ist es aus Sicht des Kunden unerheblich, ob der Vermittler angestellt oder selbstständig ist. Er ist dem Versicherer gegenüber weisungsgebunden und erhält von diesem für seine Vermittlungsdienste eine Provision.

Auf Versicherungsvertreter findet die sogenannte Auge-und-Ohr-Rechtsprechung Anwendung. Danach gilt alles, was dem Versicherungsvertreter gesagt oder vorgelegt worden ist, auch dem Versicherer gegenüber als gesagt oder vorgelegt. Bei einer Antragsaufnahme kommt es also darauf an, was dem Versicherungsvertreter gegenüber tatsächlich gesagt worden ist – und nicht, was am Ende im Antrag steht.

Ein Beispiel: Während der Vertreter den Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung ausfüllt, erzählen Sie ihm von langwierigen Rückenschmerzen und Behandlungen dazu. Der Vertreter sagt: "Nicht wichtig" – und lässt das im Antrag unerwähnt. Später werden Sie wegen eines Rückenleidens berufsunfähig.

Der Versicherer will aber nicht zahlen, weil Sie die Vorerkrankungen angeblich nicht erwähnt haben (Versicherungsdeutsch: Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht). Können Sie nun nachweisen, was Sie dem Versicherungsvermittler gesagt hatten, sind Sie fein raus. Denn Auskünfte, die ein Versicherungsvertreter einholt und falsch aufnimmt oder weitergibt, werden dem Versicherungsunternehmen zugerechnet.

In der Praxis ist es allerdings sehr schwer nachzuweisen, dass dem Versicherungsvertreter andere oder weitergehende Informationen gegeben wurden als im Antragsformular eingetragen sind. Die Beweispflicht trägt der Versicherungskunde (BGH, Az. IV ZR 145/01).

Tipp: Sie sollten möglichst einen Zeugen dabei haben und auf ein Beratungsprotokoll bestehen.

Versicherungsmakler als Vermittler im Auftrag des Kunden

Der Versicherungsmakler kann ähnlich einem Mehrfachagenten Produkte mehrerer Firmen anbieten. Er erhält seinen Auftrag nicht von einem Unternehmen, sondern wird im Auftrag des Kunden tätig. Das bedeutet auch, dass er den Versicherer nicht vertritt und in keinem Betrauungsverhältnis zum Versicherer steht. Der Makler soll im Verhältnis zum Versicherer auf Ihrer Seite stehen. Dennoch erhält er für erfolgreiche Vertragsvermittlungen vom Versicherer eine Courtage, was zu Interessenkonflikten führen kann.

Da der Makler nicht vom Versicherungsunternehmen betraut worden ist, ist er auch nicht dessen Vertreter, obwohl er in den Vertragsunterlagen als Betreuer genannt wird. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Az. 5 U 242/06) soll der Eintrag als "Betreuer" nur dem Kunden als Hinweis dienen, an wen er sich mit seinen Fragen zum Vertrag und wegen weiterer Versicherungen wenden kann.

Geschieht also beispielsweise bei der Antragsaufnahme ein Fehler, so wird dieser nicht dem Versicherungsunternehmen, sondern dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Dadurch würde beispielsweise eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht ausgeschlossen und der Versicherer könnte vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten und damit im Schadensfall die Leistung verweigern.

Sie sollten in so einem Fall Regressansprüche gegenüber dem Makler prüfen lassen, denn der Makler muss für guten Versicherungsschutz sorgen.

Versicherungsberater – er darf nicht vermitteln

Als besonders unabhängig gilt der Versicherungsberater, der ebenfalls im Auftrag des Kunden tätig wird. Er ist mit der Erstellung von Risikoanalysen, der Beratung über den Versicherungsschutz und den Verhandlungen mit den Versicherern beauftragt. Er darf keine Provisionen oder Courtage annehmen, sondern erhält sein Honorar vom Kunden. Das Honorar wird individuell ausgehandelt. Üblich sind Stundensätze von 100 Euro und mehr.

Der Versicherungsberater ist befugt, seine Kunden im Zusammenhang mit ihren Versicherungsverträgen und mit Schadenfällen rechtlich zu beraten. Außerdem darf er seine Kunden gegenüber den Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten. Da der Versicherungsberater auch Rechtsberatungen im Schadensfall erteilen darf, kann seine Beratung in diesem Zusammenhang durch eine Rechtsschutzversicherung bezahlt werden. Klären Sie dies mit Ihrem Versicherer ab.

Wie beim Makler greift die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung beim Versicherungsberater nicht, da er im Auftrag des Kunden tätig wird, von diesem bezahlt wird und nicht von einem Unternehmen betraut ist. Wie der Makler aber ist er im besonderen Maße verpflichtet, dem Kunden zu gutem Versicherungsschutz zu verhelfen.

Tipp: Bei vermittlerregister.info können Sie sehen, als was Ihr Vermittler registriert ist.