Police weicht vom Antrag ab? Das besagt die „Billigungsklausel“

Vor Abschluss einer Versicherung gilt es, die Versicherungsbedingungen zu lesen. Sie wollen schließlich wissen, was wogegen und zu welchem Preis versichert ist. Kurz: Ob sich der Abschluss der Versicherung für Sie lohnt. Aber auch nachdem Sie den Antrag abgegeben und die Police erhalten haben, sollten Sie darauf achten, ob beides übereinstimmt. Sonst drohen Ihnen böse Überraschungen.

Ein Hinweis auf eine abweichende Police im Leistungsfall reicht nicht

Nach Paragraph 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) müssen Sie einem Vertragsinhalt, der vom Versicherungsantrag abweicht, innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Allerdings muss der Versicherer Sie auf diese Abweichung hinweisen. Was dies konkret heißt, beurteilte Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Az. 12 U 234/07).

Nach Urteil des Gerichtes hatte ein Lebensversicherer diesen Hinweis
unterlassen. Sein Kunde hatte 1994 eine Lebensversicherung mit
angeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) beantragt.
Als BUZ-Leistungsdauer waren 10 Jahre beantragt. Das Versicherungsende
war 2004. Im Jahr 2002 war der Versicherte berufsunfähig geworden. Zum
Versicherungsende stellte der Versicherer die Leistungszahlungen ein.

Der Versicherte klagte und erhielt Recht. Die handschriftliche
Eintragung "BUZ-Leistungsdauer 10 Jahre" im Antrag war nach Ansicht der
Richter für "den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer" so zu
verstehen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls insgesamt 10 Jahre
Leistung gezahlt würde, unabhängig von der tatsächlichen
Vertragslaufzeit.

Dass es sich dabei um einen Maximalwert handeln sollte und die
Leistungszahlung mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit enden sollte,
stellte so nach Ansicht der Richter eine Abweichung vom Inhalt des
Antrags dar. Darauf hätte der Versicherer schriftlich hinweisen müssen.
Dieser Hinweis war nicht erfolgt, sodass auch die Anerkennung der
Leistungspflicht bis 2004, die Verpflichtung zur Leistung nicht
einschränkte. So musste der Versicherer auch über die tatsächliche
Vertragslaufzeit hinaus leisten.

Der Versicherer muss Sie bei Übergabe der Police über Abweichungen belehren

Nach Paragraph 5 Abs. 2 VVG ist ein deutlicher Hinweis auf eine Abweichung der Versicherungspolice vom Antrag erforderlich. Dieser Hinweis darf nicht erst bei der Anerkennung der Leistungspflicht in Form einer Einschränkung geschehen. Der Versicherer muss Sie also ausdrücklich bereits mit Übergabe der Versicherungspolice auf die abweichenden Vereinbarungen auffällig hinweisen.

So kann der Versicherer beispielsweise bei einigen Versicherungsformen (etwa Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung) Ausschlussklauseln in den Vertrag einbringen. Dabei muss jede einzelne Abweichung im Versicherungsschein mit der jeweiligen Rechtsfolge gesondert genannt werden. Erst dann genügt der Versicherer seiner Pflicht der Belehrung.

Was Sie daher beachten sollten

Es ist daher besonders wichtig für Sie, dass Sie Ihre Versicherungspolice aufmerksam lesen. Es handelt sich nicht um eine Formalie, sondern um ein Dokument. Bedenken Sie, dass der Vertrag erst mit Annahme Ihres Antrags durch Ausfertigung der Police geschlossen wird.

Dem Versicherungsnehmer steht auch hier der Versicherungsvertreter bei der Antragsaufnahme als "Auge und Ohr" des Versicherers gegenüber (so etwa bei der vorvertraglichen Anzeige). Eine Versicherungspolice, die von, nachweisbar getroffenen, mündlichen Vereinbarungen abweicht, verpflichtet den Versicherer zu einer Belehrung. Unterbleibt diese, gilt der Antrag, wie er dem Versicherungsvertreter zugegangen ist, als angenommen. Es ist dabei unerheblich, ob den Versicherer selbst ein Verschulden trifft.

Anders als im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 150 BGB) wird der Vertrag auch dann geschlossen, wenn der Versicherer Änderungen vornimmt. Er sagt nicht "Ja", sondern "Ja, aber". Doch trifft ihn die Pflicht, Sie über die Änderungen aufzuklären. Sie müssen dann, wenn Sie mit den neuen Vertragsbestandteilen nicht einverstanden sind, innerhalb eines Monats widersprechen. Unterlassen Sie das, so stimmen Sie der Änderung durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zu.

Fazit: Was Sie mit Ihrem Versicherungsvertreter absprechen und was davon später in der Police steht, weicht oft voneinander ab. Können Sie die Absprachen beweisen (§ 69 VVG), so gelten diese – solange der Versicherer Sie nicht deutlich auf Änderungen hinweist. Ziehen Sie daher bei der Antragsaufnahme möglichst immer einen Zeugen hinzu, der Ihre Angaben bestätigen kann. Achten Sie zudem auf ein möglichst detailliert ausgefülltes Beratungsprotokoll.