Parkplatzstreit – wer hat recht?

"Wer zuerst kommt, malt zuerst" – das gilt am Buffet und bei Liegen im Schwimmbad. Aber auf der Straße gilt die Straßenverkehrsordnung und diese ist komplizierter als geläufige Faustregeln – auch bei der Parkplatzsuche. Welche Rechte haben Sie, wenn Sie eine Parklücke finden? Erfahren Sie hier, wie weit Ihre Rechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern reichen.

Sie müssen den Parkplatz zuerst erreichen

Die klassische Situation: Innenstadt, Stoßzeit und weit und breit kein Parklatz. Doch da vorne tut sich eine Parklücke auf, wie für Sie gemacht. Der Vorgänger parkt seinen Wagen gerade rückwärts aus, während Sie warten und durch den Ausparkenden blockiert sind. Kaum hat er die Parklücke verlassen, schießt aus der Gegenfahrtrichtung ein anderes Fahrzeug heran und nimmt sich den Parkplatz, bevor Sie überhaupt die Möglichkeit hatten, anzufahren. Wer hat nun das Recht auf den Parkplatz?

Nach Paragraf 12 Abs. 5 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gebührt die Parklücke demjenigen, der sie zuerst erreicht. Dieses Recht ist auch unabhängig davon, ob der Fahrer zuerst an der Parklücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder ob er erst abwarten muss, bis sein Vorgänger ausgeparkt hat. Drängelt sich dann jemand anderes vor und nimmt Ihnen den Parkplatz, verstößt er gegen die StVO. Da dies eine Ordnungswidrigkeit ist, kann dieses Verhalten nach Paragraf 49 Abs. 1, Nr. 12 mit einem Bußgeld geahndet werden.

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Wann Sie beim Parkplatzstreit im Unrecht sind

Wichtig ist hierbei auch, auf welcher Straßenseite sich die Parklücke befindet. Müssen Sie beispielsweise zum Einparken erst den Abzug des Gegenverkehrs abwarten, weil die Parklücke am Rande der Gegenspur liegt, so haben Sie die Parklücke zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht. Der Fahrer, der sich dann, von dieser Gegenspur aus, Ihrer Ansicht nach vordrängelt, erreicht in Wahrheit die Parklücke als Erster und parkt dort rechtmäßig.

Aber Vorsicht: Allzusehr sollten Sie auf Ihr Recht und "Ihren" Parkplatz nicht pochen. Der schmale Grat zwischen berechtigtem Ärger und aggressivem Verhalten im Straßenverkehr ist leicht verfehlt und dann drohen Bußgelder oder gar der Verlust der Fahrerlaubnis.

Je nachdem, auf welche Art Sie Ihr Recht auf den Parkplatz "verteidigen", kann sogar der Straftatbestand der Nötigung erfüllt werden. Das ist dann der Fall, wenn Sie bei dem Versuch, Ihren Parkplatz zu sichern, Ihrem Gegner gegenüber in rechtswidriger (das heißt im Verhältnis zum Zweck verwerflicher) Weise gewalttätig werden oder ihm drohen (Paragraf 240 des Strafgesetzgesetzbuches, StGB).

So bezeichnete beispielsweise das Bayerische Oberste Landesgericht (OLG Bayern, Az. 2 St RR 239/94) das Recht des Fahrzeugführers auf die Nutzung der Parklücke als vergleichsweise geringwertig gegenüber dem Recht auf körperliche Unversehrtheit. In der Praxis haben Sie also kaum eine andere Möglichkeit, als Ihren Kontrahenten anzuzeigen und sein Fehlverhalten dazu möglichst gut zu dokumentieren – besonders, wenn es zu einem Unfall kommt.

Bitte lesen Sie hierzu auch den experto.de-Artikel "Parkplatz ‚reservieren‘ – ist das erlaubt?"