Privatpatienten: Risikozuschläge überprüfen lassen

Heuschnupfen, Bandscheibenvorfall, Gastritis: Das sind nur einige der Gründe, warum Kunden der privaten Krankenversicherungen (PKV) in der Regel "Risikozuschäge" zahlen müssen. Vielfach unbekannt ist: Sobald die Erkrankung ausgeheilt ist, kann eine Prämienminderung verlangt werden.

Es ist in der privaten Krankenersicherung (PKV) generell eine Einzelfall-Entscheidung, ob ein Antragsteller überhaupt versichert wird oder zu welchen Konditionen. Ein wichtiges Kriterium dabei ist die Risikoprüfung. Schon harmlos wirkende Vorerkrankungen können dazu führen, dass der Antrag abgelehnt, nur mit Risikoausschlüssen oder mit Prämienzuschlägen angenommen wird.

Risikoausschluss oder Risikozuschlag

Risikoausschluss bedeutet: Der private Versicherer ist bei bestimmten Erkrankungen leistungsfrei. Hatte der Antragsteller zum Beispiel Behandlungen wegen auffälliger Muttermale, kann es ihm passieren, dass die Gesellschaft das Risiko von Hautkrebsbehandlungen ausschließen will. Selbst wenn der Ausschluss auf drei oder fünf Jahre nach Vertragsbeginn befristet wird, geht der Kunde dabei meist ein unkalkulierbares Risiko ein: Denn wenn etwas passiert, muss er alles aus eigener Tasche zahlen.

Die andere Variante ist der Risikozuschlag. Immerhin jeder Zehnte der rund acht Millionen Vollversicherten ist davon betroffen, ergab die Studie einer Ratingagentur. Ein Heuschnupfen, ein Bandscheibenvorfall, Gastritis oder Krampfadern sind zum Beispiel Vorerkrankungen, für die die privaten Versicherungen üblicherweise eine Extra-Prämie verlangen. Der Zuschlag beträgt allein für Krampfadern oft schon 50 Prozent auf die Prämie, die ein vollständig gesunder Kunde zu zahlen hätte.

Verschweigen Sie keine Vorerkrankungen

Deswegen im Antrag zu schummeln und solche Vorerkrankungen zu verschweigen, ist kein Ausweg: Erfährt die Gesellschaft später davon (etwa durch Arztberichte), kann sie dem unehrlichen Kunden Leistungen verweigern, unter Umständen sogar vom Vertrag zurücktreten – der Kunde steht dann trotz jahrelanger Prämienzahlung ohne Versicherungsschutz da.

Wer eine Extra-Prämie aufgebrummt bekam, muss sich aber nicht dauerhaft damit abfinden. Oft werden die Risikozuschläge zeitlich begrenzt, etwa auf drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Kunde verlangen, dass der Zuschlag entfällt. Leider machen viele Gesellschaften nicht darauf aufmerksam, wenn die Zeit rum ist. Der Kunde muss dann schon selber aktiv werden.

Gibt es keine vertragliche Regelung über die Dauer eines Risikozuschlags, sollte der Kunde auf einen Nachlass bestehen, wenn seine frühere Erkrankung ausgeheilt ist, zum Beispiel eine überwundene Gastritis. Dabei kann er sich auf Paragraf 41 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stützen: Ist ein "gefahrerhöhender Umstand" entfallen, kann eine Herabsetzung der Prämie verlangt und notfalls eingeklagt werden. Bestehen zum Beispiel nur altersentsprechende Leiden, rechtfertigt das keinen Zuschlag mehr (Landgericht Coburg, Az: 32 S 131/00.).

Zeigt sich der private Versicherer bei der Gesundheitsprüfung und bei Risikozuschlägen äußerst großzügig, ist das übrigens kein gutes Zeichen: Denn er lockt dann all jene an, die woanders gar nicht oder nur zu höheren Prämien versichert würden. Es entsteht ein Club der Kranken – und nach einiger Zeit explodieren die Prämien für alle Versicherten.

Herabsetzung der Prämie

Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.

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