Das Gericht führte in dem Fall einer Pflegeheimbewohnerin aus, dass wenn die Ursache des Sturzes nicht eindeutig geklärt ist, die Beweislast dem Heimbewohner obliegt. Wenn der Stutz auch Folge eines Spontanbruches sein kann, dann muss der Heimbewohner für einen Schadensersatzanspruch das Gegenteil beweisen. Im konkreten Fall war über einen verhängnisvollen Sturz einer Heimbewohnerin in Gelsenkirchen im Jahre 2007 zu entscheiden.
Zum Thema empfiehlt die experto-Redaktion:
Pflegerecht: Textsammlung für Pflegeberufe
Der konkrete Fall
Die Frau galt wegen ihrer Gangunsicherheit als sturzgefährdet. Aus diesem Grunde wurde sie bei jedem Toilettengang durch eine Pflegekraft begleitet. Bei einem dieser Toilettengänge stürzte die Frau und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Dieser Oberschenkelhalsbruch musste operativ behandelt werden. Im Jahre 2009 verstarb die Frau. Ein eventueller Schadensersatzanspruch ging auf die Krankenkasse über.
Die Krankenkasse forderte vom Heimbetreiber Schadensersatz für entstandene Behandlungskosten in Höhe von 7000 Euro. Die Krankenkasse begründete diesen Schadensersatzanspruch damit, dass das Pflegepersonal nicht richtig aufgepasst habe, so dass es zum Sturz gekommen war.
Die Entscheidung des OLG
Das Oberlandesgericht (OLG) folgte der Argumentation der Krankenkasse nicht und gab dem Heimbetreiber recht. Das OLG führte aus, das das Pflegepersonal bei einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin eine gesteigerte Obhutspflicht habe. Im vorliegenden Fall bestätigte ein Sachverständiger jedoch, dass die Heimbewohnerin unter Osteoporose litt.
Es sei mit 20-prozentiger Wahrscheinlichkeit denkbar, dass die Knochenschwunderkrankung zu einem Spontanbruch geführt habe, welcher ursächlich für den Sturz gewesen ist. Dass dieses nicht der Fall gewesen ist und der Sturz durch eine Pflichtverletzung der Pflegekräfte verursacht wurde, konnte im Verfahren durch die Krankenkasse nicht bewiesen werden. Ein solcher Beweis ist aber Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Heimbetreiber.
Fazit
Heimbetreiber sollten darauf achten, dass die Pflegehandlungen ausgiebig dokumentiert werden. Eine ausreichende Dokumentation schützt vor Schadensersatzansprüchen. Im Zweifelsfall kann man nachweisen, dass keine Pflichtverletzungen durch die Pflegekräfte vorliegen.