Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie melden

Wechselt ein Arbeitnehmer seine Krankenkasse, so müssen Sie diesen Wechsel der Einzugsstelle im DEÜV-Meldeverfahren melden. Eigens für diesen besonderen Meldeanlass gibt es einen eigenen Meldeschlüssel.

Wenn Sie von Ihrem Arbeitnehmer die Mitteilung erhalten, dass er seine Krankenkasse gewechselt hat, dann benötigen Sie zunächst eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse. Sobald Sie die Mitgliedsbescheinigung vorliegen haben, können Sie die Ummeldung vornehmen.

Sie müssen den Arbeitnehmer nämlich bei seiner alten Krankenkasse abmelden und bei der neuen Kasse anmelden. Im DEÜV-Meldeverfahren erfolgt diese Ummeldung mit den Abgabegründen „31“ für die Abmeldung zur alten Krankenkasse und mit dem Abgabegrund „11“ bei der neuen Kasse.

Da die Ummeldung der Krankenkasse stets zum Monatsersten erfolgt, reicht es in vielen Lohnprogrammen aus, einfach der der Abrechnung die Krankenkasse des Arbeitnehmers umzustellen. Die Meldungen werden dann oftmals automatisch vom Entgeltabrechnungsprogramm erzeugt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1.9.2012 seine Krankenkasse.

Im Lohnbüro müssen Sie eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „31“  zur bisherigen Krankenkasse zum 31.8.2012 erstatten.

Zur neuen Krankenkasse senden Sie eine Anmeldung zum 1.9.2012 mit dem Abgabegrund „11“.

Praxis-Hinweis: Fragen Sie unter Umständen bei Ihrem Softwarehersteller nach, wie ein Krankenkassenwechsel im Programm hinterlegt werden muss.

Wenn Ihr Arbeitnehmer in einen Minijob wechselt

War Ihr Arbeitnehmer bislang als 400-€-Kraft beschäftigt und wechselt nun in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, melden Sie ebenfalls das Meldepaar 31/11. Denn hier wechselt der Arbeitnehmer die Einzugsstelle von der Minijob-Zentrale für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer als (nun) versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu seiner Krankenkasse.   

Gleiches gilt auch, wenn ein bislang sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in einen Minijob beim gleichen Arbeitgeber wechselt.

Beispiel:

Ein Minijobber erhöht seine Arbeitszeit und erhält dadurch ab 1.9.2012 nicht mehr 300 € im Monat, sondern nunmehr 500 €. Ab 1.9.2012 ist der Arbeitnehmer somit nicht mehr als Minijobber tätig, sondern versicherungspflichtig in allen Sozialversicherungszweigen.

Es muss daher eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „31“ zum 31.8.2012 an die Minijob-Zentrale erstattet werden.

Die Anmeldung zum 1.9.2012 mit Grund „11“ ist an die neue Krankenkasse zu senden.

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