Antrag auf Arbeitslosengeld: Verschieben kann sich lohnen

Arbeitnehmer, die 50 Jahre oder älter sind, bekommen seit dem Jahr 2008 ihr Arbeitslosengeld I für länger als ein Jahr ausgezahlt – und zwar für maximal 24 Monate. Wer kurz vor seinem 50ten Geburtstag arbeitslos wird, für den kann es sich lohnen, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld I zu verschieben. Es gibt aber noch einige weitere Fälle.

Antrag auf Arbeitslosengeld verschieben

Die maximale Dauer für den Bezug von Arbeitslosengeld ist abhängig vom Alter des arbeitslos gewordenen Arbeitnehmers. Wer mindestens 50 Jahre alt ist, bekommt das Arbeitslosengeld I für maximal 15 Monate. Arbeitslose zwischen 55 und 57 Jahren erhalten das Arbeitslosengeld I für maximal 18 Monate.

Arbeitslose im alter von 58 Jahren oder ältere haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I für maximal 24 Monate. Es kann sich daher in einigen Fällen lohnen, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld I etwas zu verschieben.

Die oben genannten Alters-Regeln für den Bezug von Arbeitslosengeld I sind exakt vom Geburtstag des Antragstellers abhängig. Wer nur wenige Tage zu früh seinen Antrag auf Arbeitslosengeld I abgibt – und diesen eben nicht um wenige Tage verschiebt – kann unter Umständen einige Monate weniger Arbeitslosengeld bekommen.

Verschieben des Antrags auf Arbeitslosengeld I ist rechtens

Es ist rechtlich vollkommen in Ordnung, wenn jemand seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht zum Zeitpunkt der tatsächlich einsetzenden Arbeitslosigkeit stellt, sonders erst nach Überschreiben einer Altersgrenze. Sperrzeiten oder ähnliche Sanktionen sind hier nicht zu befürchten. Im Gegenteil: Über die möglichen Vorteile, die mit einem Verschieben des Antrags auf Arbeitslosengeld I verbunden sein können, muss die Arbeitsagentur den Antragsteller sogar aufklären.

In einem kürzlich behandelten Fall vor dem Darmstädter Gericht hatte die Arbeitsagentur genau dies nicht getan und den Arbeitslosen darüber im Unklaren gelassen, dass es von Vorteil sein kann, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu verschieben. Hier entschieden die Richter, dass die Arbeitsagentur von einem späteren Datum der Arbeitslosmeldung ausgehen und daher das Arbeitslosengeld I auch länger zahlen muss (Az: L 7/10 AL 185/04).

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