Zusatzbeiträge der Krankenkassen bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Zahlreiche Krankenkassen haben im Jahr 2010 bereits von der Möglichkeit gebrauch gemacht, von ihren Versicherten Zusatzbeiträge zu erheben.

Viele Krankenversicherte haben daher bereits in Erwägung gezogen, zu einer Krankenkasse zu wechseln, die keine Zusatzbeiträge erhebt.

Zusatzbeiträge bei Bezug von Arbeitslosengeld I
Nach einer Presseerklärung der Bundesanstalt für Arbeit ist eine Übernahme der Kosten durch Zusatzbeiträge der Krankenkassen bei Arbeitslosengeld I-Empfängern generell nicht möglich. Die Zusatzbeiträge sind direkt von den Versicherten an die Krankenkassen zu zahlen. 

Zusatzbeiträge bei Bezug von Arbeitslosengeld II
Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen können für Bezieher von Arbeitslosengeld II durch die Grundsicherungsstellen übernommen werden, wenn der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse, welche keine Zusatzbeiträge erhebt, eine besondere Härte darstellt.

Ein Wechsel zu einer Krankenkasse, die keine Zusatzbeiträge erhebt, kann für Bezieher von Arbeitslosengeld II eine besondere Härte darstellen, wenn die bisherige Krankenkasse spezielle erforderliche Behandlungsformen anbietet, Anwartschaftszeiten für Prämienzahlungen verloren gehen würden oder der Leistungsbezug in absehbarer Zeit beendet wird.

Weitere Härtefälle für Bezieher von Arbeitslosengeld II 
Weitere Härtefälle können für Bezieher von Arbeitslosengeld II vorliegen, wenn  

  • die bisherige Krankenkasse bereits bestimmte Leistungen bewilligt hat, wie zum Beispiel eine Reha-Maßnahme oder eine Kur,
  • bestimmte Sachleistungen oder Hilfsmittel für Schwerbehinderte bei einem Wechsel zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeiträge zurückgegeben werden müssten oder
  • der Wechsel zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeiträge mit dem Ende einer bereits begonnenen Dauerbehandlung verbunden wäre.

Die besondere Härte eines Wechsels zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeiträge ist durch den Bezieher von Arbeitslosengeld II nachzuweisen.

Antragsformulare für die Übernahme der Zusatzbeiträge von Arbeitslosengeld II-Beziehern werden durch die Grundsicherungsstellen zur Verfügung gestellt oder sind im Internet der Bundesanstalt für Arbeit unter "Formulare für Bürgerinnen und Bürger" abrufbar.

Sofern Bezieher von Arbeitslosengeld II Einkommen erzielen, die auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, können die Zusatzbeiträge der Krankenversicherungen, wie die allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, vom Einkommen abgesetzt werden. In diesen Fällen erfolgt daher keine Erstattung der Zusatzbeiträge durch die Grundsicherungsstellen.