Grundsätzlich dürfen Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen. Allerdings darf die Nebentätigkeit einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Darüber hinaus werden ab einer bestimmten Grenze die Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Wann wird Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nebeneinkommen, das zum Arbeitslosengeld I dazuverdient wird, ist nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) teilweise auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Der auf das Arbeitslosengeld anzurechnende Betrag des Nebeneinkommens wird in der Regel direkt vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Wichtig: Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld mindestens 15 Wochenstunden arbeiten, ist nach den Vorschriften des SGB III nicht mehr arbeitslos und kann daher auch kein Arbeitslosengeld mehr beanspruchen.
Was gilt als Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld?
Nebeneinkommen ist das Nettoeinkommen, das ein Arbeitsloser als abhängig Beschäftigter, Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger verdient. Daher werden im Fall der abhängigen Beschäftigung vom Bruttoverdienst (hierzu gehört auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie z. B. Weihnachtsgeld) Lohn- bzw. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Werbungskosten abgezogen.
Dabei richten sich bei den Nebeneinkommen zum Arbeitslosengeld die Werbungskosten in der Regel nach dem Steuerrecht. So werden zum Beispiel Fahrkosten zur Arbeitsstätte als Werbungskosten für das Nebeneinkommen zum Arbeitslosengeld berücksichtigt.
Monatliches Bruttoeinkommen
– Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
– Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
– Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten)
= Nettoeinkommen
Welches Nebeneinkommen wird angerechnet?
Von dem Nebeneinkommen, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld hinzuverdient wird, kann ein Freibetrag in Höhe von 165,00 Euro abgezogen werden:
Netto-Nebeneinkommen
– Zu berücksichtigender Freibetrag von 165,00 Euro
= Anrechnungsbetrag
Nebeneinkommen bereits vor Bezug von Arbeitslosengeld
Neben den allen Arbeitslosengeldempfängern zustehenden Freibetrag von 165,00 Euro, der immer vom Nebeneinkommen abgezogen werden kann, sind unter Umständen weitere Freibeträge möglich, wenn bereits vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Diese Tätigkeit muss allerdings mindestens 12 Monate in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld ausgeübt worden sein und darf 15 Wochenstunden nicht überschritten haben.
In solchen Fällen richtet sich der Freibetrag beim Nebeneinkommen, der nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den 12 Monaten erzielt wurde (mindestens aber 165,00 Euro).
Wurden mehrere Nebentätigkeiten – als Arbeitnehmer oder Selbstständiger – ausgeübt, und werden die Nebentätigkeiten fortgesetzt, so steht dem Arbeitslosen für jede Tätigkeit ein eigener Freibetrag zu.
Wie wird Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Wer neben dem Arbeitslosengeld I ein monatliches Nebeneinkommen in gleich bleibender Höhe bezieht, dem wird der Anrechnungsbetrag – also das Nettoeinkommen minus dem ermittelten Freibetrag – direkt vom monatlich gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen.
Der für das Nebeneinkommen in Abzug gebrachte Anrechnungsbetrag kann dem Bewilligungsbescheid beziehungsweise Änderungsbescheid entnommen werden.
Hinweis: In diesem Bewilligungsbescheid beziehungsweise Änderungsbescheid wird ein monatlicher Anrechnungsbetrag auf das Arbeitslosengeld für das Nebeneinkommen ausgewiesen. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt jedoch für Kalendertage. Daher wird auch der monatliche Anrechnungsbetrag der Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld auf einen täglichen Wert umgerechnet (durch 30 dividiert) und in täglicher Höhe vom Arbeitslosengeld abgesetzt. Bei der Umrechnung des anzurechnenden Nebeneinkommens auf das Arbeitslosengeld können sich hierdurch geringfügige Abweichungen ergeben.
Bei nicht gleichbleibenden Nebeneinkommen wird das Nebeneinkommen nachträglich auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dazu wird von der Agentur für Arbeit ein Änderungsbescheid mit dem monatlichen Anrechnungsbetrag auf das Arbeitslosengeld ausgestellt. Ist der Anrechnungsbetrag für das Nebeneinkommen höher als das zustehende Arbeitslosengeld, wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.
Meldung über Nebentätigkeiten zum Arbeitslosengeld
Der Agentur für Arbeit ist jede Nebentätigkeit vorab, spätestens aber am 3. Kalendertag nach Aufnahme der Nebentätigkeit, mitzuteilen. Hierzu ist der Arbeitslose auch verpflichtet, wenn der Arbeitgeber diese Mitteilung gegenüber der Agentur für Arbeit übernehmen will.
Die Agentur für Arbeit prüft bei jeder Nebentätigkeit, ob die Arbeitslosigkeit und damit der Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, weil die Grenze von 15 Stunden in der Woche erreicht wurde.
Wird der Agentur für Arbeit die Nebentätigkeit nicht rechtzeitig mitgeteilt, kann dies negative Folgen haben. Wurden zum Beispiel zu hohe Leistungen ausgezahlt, weil Nebeneinkommen nicht rechtzeitig gemeldet wurden, muss dieses Geld an die Agentur für Arbeit (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge) zurückgezahlt werden.
Darüber hinaus würde die Agentur für Arbeit in Fällen, in denen Nebeneinkommen zum Arbeitslosengeld nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, für die möglicherweise auch noch eine Geldbuße bezahlt werden muss.
Nachweise über Nebeneinkünfte zum Arbeitslosengeld
Wir die Nebentätigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld als abhängige Beschäftigung oder als mithelfender Familienangehöriger ausgeübt, muss der Arbeitgeber den Vordruck "Bescheinigung über Nebeneinkommen" ausfüllen. Die Rückseite dieses Vordrucks dient dem Nachweis von Werbungskosten und Fahrkosten, die der Arbeitslose dort selbst einträgt. Dieser Vordruck ist dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen.
Bei einem gleich bleibenden Nebeneinkommen während des Bezugs von Arbeitslosengeld ist die Bescheinigung über das Nebeneinkommen vom Arbeitgeber zum Ende des ersten Beschäftigungsmonats zu erstellen. Bei variablem Nebeneinkommen ist sie vierteljährlich zum Ende des dritten Monats zu erstellen.
In dem Vordruck über Nebeneinkommen ist der im bescheinigten Zeitraum erarbeitete Bruttolohn einzutragen. Ferner sind zur Ermittlung des Nettolohns die im Bescheinigungszeitraum tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und Steuern zu berücksichtigen.
Wurde die Beschäftigung als selbstständiger Unternehmer ausgeübt, ist eine besondere Erklärung zum Nebeneinkommen ausfüllen. Diese Erklärung ist der Agentur für Arbeit mit entsprechenden Belegen und Nachweisen (z. B. der Einkommensteuererklärung oder dem Einkommensteuerbescheid) vorzulegen.