Ärztliche Verordnungen müssen Sie prüfen

Ärztliche Verordnungen müssen auch von ambulanten Pflegediensten auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden. Bereits das Sozialgesetzbuch (SGB) V verpflichtet sie dazu, aber eine Entscheidung des Bundessozialgerichts macht noch einmal die Ernsthaftigkeit deutlich.

Ärztliche Verordnungen müssen Sie überprüfen, so SGB V
Nach § 37 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) hängt der Vergütungsanspruch für die ambulante Pflege davon ab, ob die häusliche Krankenpflege ärztlich verordnet ist. Nur auf Basis einer gültigen Verordnung mit den nötigen ärztlichen Angaben kann der Pflegedienst die verschriebenen Leistungen bringen. Sind sie nicht notwendig und unwirtschaftlich, dürfen Sie diese nach §§ 2 Abs. 4, 12 Abs. 1 SGB V nicht erbringen. Das bedeutet, die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der ambulanten Krankenpflege liegt in Ihrer Verantwortung.

Da Sie verantwortlich sind, müssen Sie die ärztlichen Verordnungen überprüfen: Sind Fehler enthalten? Sind die Verordnungen vollständig? Halten Sie im Zweifel Rücksprache mit dem betreffenden Arzt.

Ärztliche Verordnungen nach HKP-Richtlinie prüfen
Auch die HKP-Richtlinie (Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege) verpflichtet Sie dazu, ärztliche Verordnungen zu überprüfen und mit dem verordnenden Arzt eng zusammenzuarbeiten. Damit können Sie garantieren, dass Ihr Patient gemäß § 7 HKP-Richtlinie versorgt wird: Ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich mit häuslicher Krankenpflege, die das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.

Da Sie als Pflegedienst für eine sachgerechte und qualifizierte Durchführung der verordneten Maßnahmen verantwortlich sind, müssen Sie Fehler in der ärztlichen Verordnung feststellen und berichtigen lassen. Nur dann haben Sie Anspruch auf Vergütung Ihrer Leistungen. Erbringen Sie Leistungen auf Grund von ärztlichen Verordnungen, die für Sie als fehlerhaft erkennbar sind, kann die Krankenkasse allein aus diesem Grund die Kostenübernahme ablehnen.

Im vor dem Bundessozialgericht verhandelten Fall ging es um einen Physiotherapeuten, der laut Entscheidung des Gerichts verpflichtet ist, ärztliche Verordnungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen (Az. B 1 KR 4/09). Dieses Urteil kann ohne weiteres auf ambulante Pflegedienste übertragen werden.