Wenn Sie minderjährige Azubis einstellen, dann müssen diese Ihnen zu Beginn eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Aus dieser muss hervorgehen, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Berufsausbildung bestehen. Das ist außerordentlich wichtig, denn je jünger ein Mitarbeiter oder Azubi ist, desto wahrscheinlicher ist eine körperliche Überforderung. Und die kann gravierende gesundheitliche Schäden nach sich ziehen.
Ärztliche Bescheinigung liegt nicht vor: keine Beschäftigung!
Daher schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in § 32 (1) zwingend vor, dass eine ärztliche Bescheinigung bei jugendlichen Azubis bereits am 1. Ausbildungstag vorliegen muss. Konkret heißt das für Sie: Erscheint ein Azubi unter 18 zu Ausbildungsbeginn ohne ärztliche Bescheinigung, dann schicken Sie ihn umgehend zum Arzt. Bevor die Bescheinigung nicht vorliegt, dürfen Sie ihn nicht beschäftigen.
Übrigens: Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter sein als 14 Monate!
Liegt die ärztliche Bescheinigung vor, haben Sie zunächst einmal dieser Formalie Genüge getan. Allerdings gilt das nicht für immer und ewig. Denn ist Ihr Azubi nach Abschluss des 1. Ausbildungsjahres noch immer minderjährig, dann ist eine Nachuntersuchung gemäß § 33 (1) JArbSchG fällig. Daran sollten Sie den Azubi 9 Monate nach Ausbildungsbeginn erinnern. Tun Sie das schriftlich und lassen Sie auch den Eltern des Azubis sowie dem Betriebsrat dieses Schreiben zukommen.
Ärztliche Bescheinigung: Eine freiwillige Fortführung ist möglich
Der Azubi muss die ärztliche Bescheinigung im Rahmen der Nachuntersuchung spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vorlegen. Tut er dies nicht bis zu diesem Zeitpunkt, dann gilt auch hier: Sie dürfen ihn nicht weiterbeschäftigen!
Liegt Ihnen diese 2. ärztliche Bescheinigung rechtzeitig vor und es werden keine Bedenken angemeldet, dann sind Sie auf der sicheren Seite. Weisen Sie den Azubi jetzt noch auf die Möglichkeit hin, solche Untersuchungen jährlich wiederholen zu lassen. Diese wären dann allerdings freiwillig.