So können Sie reagieren, wenn die häusliche Krankenpflege verweigert wird

Oft werden Leiter von Pflegeeinrichtungen gefragt, was man tun kann, wenn die häusliche Krankenpflege abgelehnt wird. So wurde zum Beispiel einer Frau die häusliche Krankenpflege verweigert, mit der Begründung, dass ihre Tochter ja in demselben Haus wohne wie sie selbst.
Ablehnung von häuslicher Krankenpflege
In den meisten Fällen wird den Betroffenen geraten, zunächst einmal Widerspruch einzulegen.
Doch wie könnte ein solcher Widerspruch aussehen?
Um einen solchen Widerspruch zu verfassen, sollte man erst einmal wissen, welche Rechte den Krankenkassen zugesprochen werden:
Gründe, wegen denen die Krankenkasse eine häusliche Krankenpflege ablehnen kann:
  • Die Person lebt im Haushalt des Versicherten und ist in die häusliche Gemeinschaft integriert,
  • die Pflegeperson ist zeitlich in der Lage, den Versicherten zu pflegen und zu versorgen und
  • die Pflegeperson muss physisch und psychisch in der Lage sein, die behandlungspflegerischen Leistungen zu erbringen.
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Krankenkasse eine häusliche Krankenpflege verweigern.
Sollten Sie der Meinung sein, eine der Voraussetzungen sei nicht erfüllt, müssen Sie das, zum Beispiel mit einem Attest belegen können.

Musterformulierung für einen Widerspruch

Absender: ……………….
(Vor- und Zuname, Anschrift) Krankenkasse, Anschrift
Ablehnender Bescheid vom ……………
(Datum des Ablehnungsbescheid)

                                                                                          Datum …………..

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den vorstehend bezeichneten Ablehnungsbescheid lege ich Widerspruch ein.

Begründung: Mein Widerspruch richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung häuslicher Krankenpflege im vorgenannten Bescheid.

Die Tochter der Versicherten lebt entgegen der Auffassung der Krankenversicherung nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Versicherten.

Vielmehr lebt die Pflegebedürftige im Erdgeschoss des Hauses Musterstraße 1 in 12345 Musterstadt, während die Tochter eine Mansardenwohnung im selben Haus bewohnt. Eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft zwischen der Versicherten und ihrer Tochter liegt somit nicht vor, so dass eine Versagung häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V unbegründet ist. Überdies geht die Tochter der Versicherten tagsüber eine Vollzeitbeschäftigung nach, so dass die Versicherte von ihrer Tochter weder gepflegt noch versorgt werden kann.

Wie das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 30.03.2002 (Az. B 3 KR 23/99) festgestellt hat, ist eine Versagung der häuslichen Krankenpflege nur unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der vorgenannte Bescheid ist daher aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen,

Maxi Mustermann