Jetzt wurde ein Beschluss des Bewertungsausschusses von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen veröffentlicht, der die Ziffer 01420 wieder in die Präambeln der EBM vieler Fachärzte aufnimmt. Künftig ist es dadurch wieder möglich, häusliche Krankenpflege durch die folgenden Fachärzte zu verordnen:
1. Hautärzte,
2. Augenärzte,
3. Hals-Nasen-Ohren-Ärzte,
4. Kinder- und Jugendärzte,
5. Anästhesisten,
6. Kinder- und Jugendpsychiater,
7. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen,
8. Neurologen,
9. Psychiater und
10. Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie.
So ist es z. B. jetzt wieder möglich, dass Hautärzte, die Patienten mit einem Dekubitus behandeln, häusliche Krankenpflege verordnen und Sie als Pflegedienst die angeordneten Maßnahmen in der Häuslichkeit unbürokratisch erbringen können.
Fazit
Durch diese Änderung haben alle gewonnen: Ihr Patient, da er nicht extra zum Hausarzt gehen muss, um sich häusliche Krankenpflege verordnen zu lassen, der Facharzt, da er wieder rechtssicher verordnen darf, und Sie als Pflegedienst, da Sie die vom Facharzt verordneten Maßnahmen unbürokratisch erbringen und abrechnen dürfen.