Schönheitsreparaturen: Was muss der Mieter wirklich leisten?

Bei der Beendigung eines Mietverhältnisses kommt es zwischen Mieter und Vermieter oft zum Streit um die Schönheitsreparaturen. Wir verraten Ihnen, was Sie als Mieter leisten müssen und ob der Vermieter auch eine Teppichreinigung verlangen kann.

Nach der Definition der II. Berechnungsverordnung gehören folgende Pflichten sowohl bei Wohnungen als auch bei gewerblichen Mietverhältnissen zu den Schönheitsreparaturen:

  • Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken
  • Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen

Die Teppichreinigung gehörte bisher nicht zu den Schönheitsreparaturen, doch der Bundegerichtshof (BGH, Urteil v. 08.10.2008, Az. XII ZR 15/07) hat entscheiden, dass – zumindest im gewerblichen Bereich – auch die Grundreinigung des Teppichs zu den Schönheitsreparaturen zählt.

Teppichreinigung als Schönheitsreparatur
Begründet wurde das Urteil damit, dass Schönheitsreparaturen dazu dienen, die Oberflächen von Decken, Wänden und Bodenbelag aufzufrischen. Da das bereits zu den Schönheitsreparaturen zählende Streichen des Bodens sich nur auf Holdielen beziehe, müsse der Mieter auch bei Teppichböden einen annehmbaren Zustand wiederherstellen. Staubsaugen allein reicht dabei nicht aus – nur durch eine entsprechende Reinigung wird die Oberfläche wieder ansehnlich.

Dieses Urteil bezieht sich nur auf Gewerbemietverhältnisse – wenn Sie also Wohnraum vermieten, der mit Teppichboden ausgelegt ist, müssen Sie als Vermieter zusätzlich zu den Schönheitsreparaturen eine Reinigung vertraglich festlegen, um den Mieter dazu zu verpflichten.