Gewerblicher Grundstückshandel bei Personengesellschaften (Teil 2)

Hinsichtlich der Drei-Objekt-Grenze im Hinblick auf Personengesellschaften ist es fraglich, ob private Objekte der einzelnen Gesellschafter auch als Zählobjekte für die Personengesellschaft gelten und umgekehrt. Hier finden Sie die Antwort.

Gewerblicher Grundstückshandel bei Gesellschaftern
Bereits der Große Senat des Bundesfinanzhofes hat seinerzeit festgestellt, dass Immobilienverkäufe einer Personengesellschaft – im Urteilssachverhalt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – bei Prüfung der Frage, ob beim Gesellschafter ein gewerblicher Grundstückshandel durch Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze vorliegt, mit einzubeziehen sind. Dies bedeutet, dass die Immobilienverkäufe der Personengesellschaft zu den Zählobjekten der Drei-Objekt-Grenze gehören, wenn diese nur beim Gesellschafter geprüft werden muss.

Hat der Gesellschafter privat zwei Objekte verkauft und seine Personengesellschaft hat ebenfalls zwei verkauft, hat der Gesellschafter einen gewerblichen Grundstückshandel realisiert und ist gewerbesteuerpflichtig. Der Immobilienverkauf der Personengesellschaft zählt dabei beim Gesellschafter wie ein Objekt und nicht etwa nur in Höhe seiner Beteiligungsquote. Das Aktenzeichen des Großen Senats lautet GrS 1/93.

Gewerblicher Grundstückshandel bei der Personengesellschaft
Aktuell beantwortet der Bundesfinanzhof nun die Frage, wie es sich verhält, wenn die Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels bei der Personengesellschaft geprüft werden muss. Sind dann vom Gesellschafter privat verkaufte Objekte ebenfalls als Zählobjekte zu berücksichtigen?

Dies beantwortet der Bundesfinanzhof in seinem Leitsatz nun wie folgt: "Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt haben."

Bei Prüfung des gewerblichen Grundstückhandels auf Ebene der Gesellschaft ist es daher genau umkehrt als im Bezug auf die Prüfung des gewerblichen Grundstückhandels für die Steuererklärung des Gesellschafters. Das Urteil trägt das Aktenzeichen IV R 85/06.