So vermeiden Sie Fehler bei der Krankmeldung

Als Mitarbeiter eines Unternehmens sind Sie verpflichtet, im Falle einer Krankmeldung bestimmte Regeln einzuhalten. Tun Sie das nicht, droht eine Abmahnung.

Die nachfolgenden 5 Tipps beschreiben die richtige Verhaltensweise und helfen Ihnen, arbeitsrechtliche Fehler zu vermeiden.

1. Arbeitnehmer zeitnah informieren

Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber zeitnah über Ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Das geht aus § 5 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) hervor, wonach Sie Ihren Arbeitgeber „ohne schuldhaftes Verzögern“ und „unverzüglich“ unterrichten müssen. Das bedeutet, dass Sie sich so rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden sollten, dass dieser auf Ihren Arbeitsausfall reagieren kann. Über Ihre Erkrankung müssen Sie Ihren Vorgesetzten in der ersten halben Stunde nach Arbeitsbeginn beziehungsweise spätestens in den ersten Stunden nach Arbeitsbeginn in Kenntnis setzen. Einer der typischen Fehler im Zusammenhang mit der Krankmeldung ist, dass Arbeitnehmer Ihren Vorgesetzten erst dann informieren, wenn Sie beim Arzt waren und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Händen halten.

2. Gelber Schein erst am vierten Tag

Von Gesetzes wegen sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, den sogenannten gelben Schein Ihrem Arbeitgeber erst am vierten Tag vorzulegen, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Grund dieser gesetzlichen Bestimmung ist, dass vermieden werden soll, dass Arbeitnehmer auch bei Bagatellerkrankungen zum Arzt gehen müssen. Arbeitgeber müssen sich nicht zwingend an diese Regelung halten. Sie können auch verlangen, dass Sie als Arbeitnehmer bereits am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Rechtliche Grundlage können eine Einzelfallregelung, Ihr individueller Arbeitsvertrag oder eine generelle, im Unternehmen geltende Vereinbarung sein. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich an die mit Ihrem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung bezüglich der Krankmeldung halten.

3. Adressat ist ausschließlich Ihr Arbeitgeber

Der richtige Adressat für Ihre Krankmeldung ist ausschließlich Ihr Arbeitgeber beziehungsweise Ihr Vorgesetzter. Das sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Eine Meldung bei einem Kollegen reicht regelmäßig nicht aus. Vielfach gibt es interne Richtlinien oder Regelungen im Arbeitsvertrag, in denen ausdrücklich festgelegt wird, an wen Sie Ihre Krankmeldung richten sollen. Prüfen Sie deshalb Ihre Unterlagen rechtzeitig, damit Ihnen diesbezüglich keine Fehler unterlaufen. Besondere Formvorschriften gibt es für die Krankmeldung nicht, sodass theoretisch eine E-Mail, ein Fax oder eine andere vergleichbare Nachricht möglich sind.

Sie müssen jedoch als Arbeitnehmer sicher sein, dass Ihre Krankmeldung Ihren Vorgesetzten rechtzeitig erreicht. Deshalb ist die übliche Variante die telefonische Krankmeldung, bei der Sie persönlich mit der für Ihre Krankmeldung zuständigen Person sprechen und insoweit die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Dabei kann es hilfreich sein, wenn Sie einen Zeugen haben, der bestätigen kann, dass Sie sich krank gemeldet haben. Notieren Sie sich sicherheitshalber Datum und Uhrzeit Ihres Anrufes und mit wem Sie gesprochen haben.

4. Einreichen eines zweiten Scheins

Dauert Ihre Erkrankung länger als in der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber eine Folgebescheinigung vorzulegen. Um Ärger mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden, sollten Sie ihn rechtzeitig telefonisch oder auf anderem Weg über die Fortsetzung der Krankmeldung informieren. Das ist spätestens der letzte Tag der bislang bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.

5. Erkrankung im Urlaub

Ein Sonderfall ist eine Erkrankung im Urlaub, für die noch strengere Nachweis- und Anzeigepflichten gelten. Danach sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, die Erkrankung ab dem ersten Tag zu melden und auch von einem Arzt attestieren zu lassen. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihren Urlaub im Ausland verbringen. Zu beachten ist, dass nicht alle von einem im Ausland ansässigen Arzt ausgestellten Papiere den deutschen Nachweispflichten genügen. Das Gute daran ist, dass die Krankheitstage nicht als Urlaub verrechnet, sondern gutgeschrieben werden. Das berechtigt Sie allerdings nicht dazu, diese einfach an Ihren Urlaub anzuhängen. Das wird als unzulässige Selbstbeurlaubung angesehen und kann eine Abmahnung und schlimmstenfalls eine Kündigung nach sich ziehen.

Abschließend ist festzuhalten, dass Sie als Arbeitnehmer wissen sollten, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht auf Arbeitstage, sondern auf Kalendertage ausgerichtet ist. Das bedeutet, dass wenn Sie am Freitag erkranken, müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwingend spätestens am Montag einreichen.

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