Zusatzurlaub von Schwerbehinderten verfällt weiterhin

Die Urteile zum Thema Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit werden nach wie vor aufmerksam verfolgt. Nun hat das LAG Berlin Brandenburg ein Urteil gefällt, das den Verfall von Zusatzurlaub von Schwerbehinderten bestätigt.

Nach der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH wurde die bisherige BAG-Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen, die wegen Krankheit nicht realisiert werden konnten, auf den Kopf gestellt. Unklar und viel diskutiert ist, welche Urlaubsarten hiervon betroffen sind.

Kann Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden, verfällt dieser künftig nicht mehr am Ende des Übertragungszeitraums. Der Anspruch besteht vielmehr fort und kann nach Rückkehr realisiert werden oder führt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung.

Eine Klägerin berief sich auf dieses Urteil und wollte bestätigt wissen, dass dies analog auch für Zusatzurlaub nach SGB IX, §125 gilt. Dies hat das LAG verneint und der Klägerin lediglich den gesetzlichen Mindesturlaub zugesprochen.

Zusatzurlaub von Schwerbehinderten verfällt weiterhin
Das Gericht begründete u. a., dass eine Anwendung der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nicht notwendigerweise eine Ausdehnung der EU-Rechtsprechung über die Reichweite der EU-Richtlinie hinaus begründe.

Da die Klägerin Revision eingereicht hat, und da es eine anderslautende Entscheidung des LAG Düsseldorf gibt, bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht in dieser Sache entscheidet.

LAG Berlin-Brandenburg: 6 Sa 1215/09 und 6 Sa 1536/09

LAG Düsseldorf: 56 Ca 21280/08