Wann ein „selbstständiger“ LKW-Fahrer ein Arbeitnehmer ist

Der Kostendruck führt immer wieder zu neuen Gestaltungen von Vertragsverhältnissen. Aber nicht alles, was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf den ersten Blick nach einer guten Idee aussieht, trägt tatsächlich zur Kostenreduzierung bei.

Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 21.11.2008, Az. L 4 KR 4098/06) führte dazu, dass ein LKW-Fahrer, der seine Dienste als Selbstständiger angeboten hatte, als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.

Ein LKW-Fahrer hatte über eine Zeitungsanzeige Speditionen seine Dienste angeboten. Abgerechnet wurde auf Stundenbasis bzw. bei längerer Arbeit als 10 Stunden auf Basis einer Pauschale. Der Fahrer vermietete sich quasi selbst. Über einen eigenen LKW verfügte er nicht.

Fahrer ohne eigenen LKW = Arbeitnehmer
Auf diese Faustformel läuft die Entscheidung des LSG hinaus. Die Richter gehen davon aus, dass derjenige, der nur sich selbst – nicht aber auch ein Fahrzeug – "vermietet", in Wahrheit keine selbstständige Tätigkeit ausübt. Vielmehr arbeitet er nach Ansicht des LSG in einer in der Regel sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung, ist mithin Arbeitnehmer.

Vermeiden Sie diese Fallstricke
2 Argumente waren für die Richter entscheidend:

  1. Der Fahrer verfügte im Gegensatz zu einem typischen Selbständigen über keine eigenen Sachmittel, sondern nur über seine Arbeitszeit.
  2. Abgerechnet wurde auf Basis von Zeitwerten. Dies ist für Arbeitnehmer typisch.

Auch die Tatsache, dass er eine Zeitungsanzeige geschaltet hatte, bewahrte den Fahrer und seinen Auftraggeber nicht davon, dass der Fahrer als Arbeitnehmer eingestuft wurde. Die Richter waren der Ansicht, dass die Anzeige lediglich als Instrument für die Suche nach einer (abhängigen) Beschäftigung eingesetzt wurde.