Von Ihren Arbeitnehmern dürfen Sie ausreichende Deutschkenntnisse fordern

In vielen Branchen brauchen die Arbeitnehmer Deutschkenntnisse, etwa um Arbeitsanweisungen verstehen zu können. Unter welchen Bedingungen Sie bei fehlenden Deutschkenntnissen den Arbeitnehmer kündigen dürfen, hat das BAG am 28.01.2010 zum Aktenzeichen 2 AZR 764/08 entschieden.

Fehlende Deutschkenntnisse der Arbeitnehmer: Verdacht auf Diskriminierung
Das Problem mit fehlenden Deutschkenntnissen der Arbeitnehmer ist, dass Sie als Arbeitgeber bei einer Kündigung schnell dem Vorwurf der nach § 3 des Allgemeinen Geleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Diskriminierung aus ethnischen Gründen ausgesetzt sind.

Dieser Vorwurf ist nach der Entscheidung des BAG aber nicht immer zutreffend.

Kündigung des Arbeitnehmers wegen mangelnder Deutschkenntnisse möglich
Das BAG hält die Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse jedenfalls dann für möglich, wenn mindestens folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers sind erforderlich, etwa weil Sie zur Qualitätssicherung schriftliche Arbeitsanweisungen eingeführt haben.
  • In der Stellenbeschreibung werden Deutschkenntnisse in Wort und Schrift gefordert.
  • Sie haben dem Arbeitnehmer bei dem Erwerb der nötigen Deutschkenntnisse geholfen, indem Sie ihm z. B. den Besuch eines Deutschkurses während der Arbeitszeit ermöglicht haben.
  • Der Arbeitnehmer hat empfohlene Folgekurse nicht besucht.
  • Die Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers reichen nachweislich nicht aus, weil er z. B. Arbeitsanweisungen nicht lesen kann.
  • Sie haben den Arbeitnehmer vergeblich aufgefordert, ausreichende Deutschkenntnisse zu erwerben und nachzuweisen. Dabei haben Sie auf die Möglichkeit der Kündigung hingewiesen.

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