Unzureichende Deutschkenntnisse können ein Kündigungsgrund sein

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. So die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem Fall.

Deutschkenntnisse "mangelhaft" kann zur Kündigung führen
Im verhandelten Sachverhalt hatte ein Betrieb einen aus Spanien stammenden Produktionshelfer beschäftigt und wegen mangelnder Deutschkenntnisse gekündigt. Laut einer Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001, welche der Arbeitnehmer unterschrieben hatte, zählte zum Anforderungsprofil auch die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

Der spanischstämmige Arbeitnehmer absolvierte auf Kosten des Unternehmens während seiner Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er jedoch ab.

Seit einigen Jahren ist das Unternehmen nach den entsprechenden Qualitätsnormen der Branche zertifiziert. Im Zuge der hiermit verbundenen internen Audits kam zutage, dass der Beschäftigte Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Daraufhin forderte der Betrieb den Mitarbeiter auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Allerdings ohne Erfolg. Eine weitere Aufforderung verband der Arbeitgeber mit dem Hinweis, der Arbeitnehmer müsse mit einer Kündigung rechnen, falls er die Kenntnisse nicht nachweisen könne.

Nach einem erneuten Audit war der Mitarbeiter auch weiterhin nicht in der Lage, die verlangten Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007. Hiergegen erhob der spanischstämmige Arbeitnehmer Klage und hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Bundesarbeitsgericht: Kündigung verstößt nicht gegen Diskriminierungs-Verbot
Doch das Bundesarbeitsgericht vertrat eine andere Auffassung und wies die Klage ab. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft.

Dem Arbeitgeber war es nicht verwehrt, vom Mitarbeiter ausreichende Deutschkenntnisse zu verlangen. Der Betrieb hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.

Es stellt keine nach verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. ( Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 28. Januar 2010; AZ: 2 AZR 764/08)