Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können Sie teuer zu stehen kommen

Wenn besonders viel Arbeit anliegt oder ein Auftrag unbedingt noch abgewickelt werden muss, stehen Sie als Betriebsleiter schnell in der Versuchung, von Ihren Mitarbeitern mehr Engagement zu fordern, als diese vielleicht bereit sind zu bringen. Wann aber überschreiten Sie die Grenze zwischen verständlicher Forderung und einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)?
Vorsicht bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz
Als Vorgesetzter verstoßen Sie in den folgenden Fällen gegen das Arbeitszeitgesetz und begehen damit eine Ordnungswidrigkeit:
  • Sie beschäftigen einen Mitarbeiter über die Grenze der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Diese beträgt 48 Stunden, in Ausnahmefällen bis zu 60 Stunden (§ 3 Arbeitszeitgesetz) in der Zeit von Montag bis Samstag. Praxis-Tipp: Beachten Sie immer, ob im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag andere zeitliche Grenzen festgelegt sind. Diese gehen der gesetzlichen Regelung vor.
  • Sie verweigern einem Mitarbeiter die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen (§ 4 Arbeitszeitgesetz).
  • Sie beschäftigen einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen und/oder gewähren ihm keinen Ersatzruhetag. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen dem Gesetz nach (§ 11 Arbeitszeitgesetz) beschäftigungsfrei bleiben.
  • Sie zeichnen die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit nicht auf oder bewahren die Aufzeichnungen weniger als zwei Jahre auf.

Hinweis: Die Ordnungswidrigkeit ist erfüllt, wenn Sie vorsätzlich handeln und die gesetzlichen Vorgaben nicht beachten.

Gefährden Sie durch diese Handlungsweisen die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter, droht Ihnen im Falle einer Anklage unter Umständen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 23 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz).