Überstunden oder Feierabend? Informationen zur Überstundenregelung

Die Arbeitszeit ist einfach nicht ausreichend, um das gewaltige Pensum an Aufgaben zu bewältigen? Ob Sie in einem solchen Falle Überstunden ableisten müssen, ist von Ihrem jeweiligen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber abhängig. In der Überstundenregelung wird verbindlich festgesetzt, ob der Feierabend pünktlich begangen werden kann oder erst die anfallende Arbeit "vom Tisch" muss.

Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, über Ihre im Arbeitsvertrag definierte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Ist im Arbeitsvertrag eine Überstundenregelung
enthalten, so sollte diese möglichst von Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingehalten werden.

Das Arbeitszeitgesetz zur Überstundenregelung

Das Arbeitszeitgesetz hält genau fest, inwiefern die vertragliche Arbeitszeit verlängert werden kann. Die durchschnittliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers darf acht Stunden nicht überschreiten. Als Arbeitstage zählt Montag bis Samstag. So geht das Arbeitszeitgesetz also von einer 48-Stunden-Woche aus.

Diese Arbeitszeit kann nach dem Gesetz jedoch auch auf fünf Tage umverteilt werden, sodass die Arbeitszeit an vier Tagen der Woche auf zehn Stunden ausgeweitet werden kann. Maximal zulässig ist nach dem Arbeitszeitgesetz eine Woche mit 60 Arbeitsstunden, sodass an den sechs Tagen der Woche höchstens 10 Stunden gearbeitet werden dürfen.

In dieser zulässigen Höchstzahl an Arbeitsstunden sind ebenfalls die gesetzlich möglichen Überstunden enthalten.

Die Bezahlung der Überstunden

Klauseln zur Überstundenregelung sind in Arbeitsverträgen nicht selten. Die Art der Bezahlung der Überstunden ist jedoch sehr wichtig. Sind Überstunden pauschal im Festgehalt enthalten, muss im Arbeitsvertrag genau definiert werden, zu welcher Zeit und in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer Überstunden abzuleisten hat. Ist dies im Arbeitsvertrag nicht definiert, kann laut dem Bundesarbeitsgericht die Auszahlung der Überstunden verlangt werden. 

Ferner kann die Bezahlung der Überstunden eingefordert werden, wenn mit dem Jahresbruttoeinkommen die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung unterschritten wird, keine Dienste höherer Art abgeleistet werden oder wenn nach objektiven Maßstäben für die Arbeit eine Vergütung verlangt werden kann. 

Dennoch stellt die pauschale Überstundenregelung für viele Arbeitnehmer ein großes Problem dar, da im Vertrag der Umfang der Überstunden nicht genau definiert ist und es Schwierigkeiten beim Einfordern der Bezahlung geben kann. Bei einer solchen Arbeitsvertragsregelung, bei der die Überstunden weder mit Bezahlung noch mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf eine klare Arbeitszeit einstellen.

Laut dem Bundesarbeitsgericht wird somit gegen das Transparenzgesetz verstoßen.

Ausnahmen der Überstundenregelung

Die sogenannte Notarbeit sieht vor, dass nur im Notfall oder in außergewöhnlichen Fällen Überstunden geleistet werden müssen. Zu diesen Vorfällen zählen zum Beispiel Überschwemmungen, technische Probleme oder Stromausfälle, die nicht vorhergesehen werden konnten.

In diesen Ausnahmesituationen verlangt Ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht, dass Sie Überstunden ableisten und Sie sollten sich daher in diesem Fall nicht auf Ihre vertraglich festgesetzte Arbeitszeit berufen.

Fazit zur Überstundenregelung

Im Allgemeinen gilt, dass der Arbeitgeber nur die Überstunden anzurechnen hat, die offiziell gebilligt oder angeordnet worden sind. Eine Duldung der Überstunden findet laut dem Bundesarbeitsgericht schon dann statt, wenn der Arbeitgeber über mehrere Wochen Leistungen entgegennimmt, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen.

Gleichzeitig ergreift der Arbeitgeber keine Gegenmaßnahmen, um die freiwillige Ableistung von Überstunden zu reduzieren oder zu verhindern. In diesem Fall müssen die Überstunden mit entsprechender Bezahlung oder Urlaubstagen entschädigt werden.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Artikel "Überstunden: Regelung nach dem Arbeitszeitgesetz".