Verleiten Sie niemals einen umworbenen Arbeiter zum Vertragsbruch

Hüten Sie sich davor, einen "fremden" Arbeitnehmer zum Vertragsbruch anzustiften. Denn wenn Sie einen Arbeiter einer fremden Firma zum Vertragsbruch anstiften, würden Sie sich damit schadensersatzpflichtig machen (§ 826 GBG). Seien Sie also vorsichtig, wenn Sie sich mit Mitarbeitern anderer Firmen über eine eventuelle Beschäftigung unterhalten.
Provozierter Vertragsbruch ist unzulässig
Von einem solchen Verleiten zum Vertragsbruch spricht man immer dann, wenn Sie den von Ihrer Seite Umworbenen auffordern, seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu verletzen, insbesondere seine Arbeit grundlos einzustellen bzw. sie nicht (mehr) aufzunehmen. Ob Sie mit Ihren Maßnahmen letztlich Erfolg haben oder nicht, ist dabei gleichgültig.
Das bedeutet für Sie: Es spielt keine Rolle, ob letztlich ein durch Sie angestoßener Vertragsbruch vorliegt oder ob sich der Arbeitnehmer dazu schon vor Ihrer Initiative entschlossen hatte.

Unzulässig ist es auch, wenn der Arbeitnehmer (auf Ihre Initiative hin) seine fristlose Kündigung provoziert, um so schnell bei Ihnen anfangen zu können, wie möglich. Ganz abgesehen davon, kann sich auch der so Abgeworbene mit seinem Vertragsbruch gegenüber seinem Ex-Unternehmen schadensersatzpflichtig machen (§ 628 BGB).

Ebenfalls verboten ist es, wenn Sie von Ihrem Wunschmitarbeiter die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verlangen. Als verwerflich gilt es ferner, wenn Sie mit der Abwerbung bezwecken, weitere Arbeitnehmer oder Kunden Ihres Konkurrenten für sich zu gewinnen, um auf diese Weise die geschäftliche Tätigkeit Ihres Konkurrenten zu schwächen oder gar unmöglich zu machen.