Unterschlagung: Verhaltensbedingte Kündigung nur bei Nachweis

Bei Straftaten gegen den Arbeitgeber verstehen die Arbeitsgerichte keinen Spaß. Aber eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unterschlagung können Sie nur aussprechen, wenn diese nachgewiesen ist. Auch Schadensersatz gibt es nur, wenn nachgewiesen ist, wer die Unterschlagung begangen hat.

Das musste ein Arbeitgeber in Niedersachsen lernen, nachdem er einer Mitarbeiterin wegen Unterschlagung eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hatte und Schadensersatz gefordert hatte.

Grund für die verhaltensbedingte Kündigung und die Schadensersatzforderung waren 2 Vorfälle. Einmal fehlten 750 Euro in der Tageskasse. Die Mitarbeiterin hatte gegenüber Kunden den Erhalt dieses Geldes quittiert. Außerdem stellte der Arbeitgeber fest, dass Bankeinzahlungen in Höhe von 18.000 Euro nicht vorgenommen waren und dass auch dieser Betrag fehlte.

Verhaltensbedingte Kündigung und Schadensersatz nur bei Nachweis
Das Arbeitsgericht akzeptierte die verhaltensbedingten Kündigung wegen der nachgewiesenen Unterschlagung von 750 Euro und verurteilte die Mitarbeiterin insoweit zum Schadensersatz. Auf der weiteren Forderung von 18.000 blieb der Arbeitgeber aber sitzen.

Das Gericht sah es nämlich im Gegenteil zu den fehlenden 750 Euro nicht als erwiesen an, dass ausgerechnet die Mitarbeiterin dieses Geld unterschlagen hatte. Auf die 18.000 Euro hatten auch andere Mitarbeiter Zugriff (LAG Niedersachen; Urteil vom 30.05.2008; Az: 16 Sa 1254/07). 

Tipp für Arbeitgeber
Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihnen so etwas nicht passiert, müssen Sie sicher gehen, dass immer nachvollziehbar ist, wer wann Zugriff auf Geldbestände hat und in wessen Verantwortungszeitraum ein evtl. Verlust fällt. Dazu ist es z. B. erforderlich, dass immer nur ein Mitarbeiter Zugriff auf eine Kasse hat und dass diese bei einem Schichtwechsel abgerechnet wird. Dokumentieren Sie diese Abrechnung

Statt der verhaltensbedingten Kündigung kann auch eine so genannte Versachtskündigung in Frage kommen. In diesem Fall lam es darauf jedoch nicht an.