Unter Geschäftsleuten kann Telefonwerbung durchaus erlaubt sein

In den letzten Monaten sind in den verschiedensten Medien teils sehr kritische Beiträge zum Thema Telefonwerbung erschienen. Darin wurde der Anschein erweckt, dass Telefonanrufe zu Werbezwecken generell wettbewerbswidrig seien. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern: "Vergessen" wurde in diesen Meldungen häufig, zwischen Telefonwerbung bei Privatleuten und solcher bei Unternehmen zu unterscheiden.

Telefonwerbung kann legal sein
Richtig ist: Privatleute dürfen Sie dann nicht zu Werbezwecken anrufen, wenn es um einen Erstkontakt geht ("Cold-Calling"). Innerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung ist Telefonwerbung nur dann erlaubt, wenn sich ein Privatkunde zuvor mit der Telefonwerbung einverstanden erklärt hat.

Klar ist aber auch: Im B2B-Bereich, also wenn Sie ein Unternehmen telefonisch kontaktieren, ist Telefonwerbung keineswegs grundsätzlich unlauter. Das ergibt sich schon daraus, dass der Bundesgerichtshof in seinem Headhunter-Urteil (9. Februar 2006, Az.: I ZR 73/02) ein Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz abgelehnt hat. Ein Anruf ist ein einfaches, zeitsparendes und kostengünstiges Mittel, um den Kundenbedarf – außerhalb der besonders geschützten Privatsphäre – zu ermitteln. Das hat auch Vorteile für den Angerufenen, der dann sofort klarstellen kann, was er braucht und was nicht. Wichtig ist, dass Sie ein Interesse des angerufenen Unternehmers an Ihrem Angebot vermuten können – weil nämlich zwischen Ihrem Angebot und seinem Geschäftsfeld ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (Beispiele: Büro-Service für Firmen, Spezialtrockenhauben für Friseure etc.).

Wettbewerbswidrig wird Telefonwerbung im B2B-Bereich, wenn

  • Ihr Angebot in überhaupt keinem oder bloß allgemeinen Zusammenhang mit dem Geschäft des Beworbenen steht oder
  • Sie das Telefongespräch fortsetzen, obwohl der Angerufene das nicht wünscht.