Unbezahlter Urlaub: Wann haben Mitarbeiter einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub? (Teil 1)

Von unbezahltem Urlaub spricht man, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer über den gesetzlichen Urlaub hinaus von der Arbeit freistellen. In der Praxis geschieht dies auf Wunsch des Arbeitnehmers, der während des unbezahlten Urlaubs auf seine Vergütung verzichtet.

Typische Fälle für unbezahlten Urlaub
Klassische Fälle für unbezahlten Urlaub sind u. a. die folgenden:

  • Verlängerung des Heimaturlaubs für ausländische Arbeitnehmer
  • Urlaub vor Ablauf der 6-monatigen Wartefrist (§ 4 BUrlG)
  • Betreuung von Kindern über gesetzliche Elternzeit hinaus.

Anspruch auf unbezahlten Urlaub?
Grundsätzlich gilt, dass Urlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist. Unbezahlter Urlaub ist dort nicht vorgesehen. Solange Sie also nicht ein Tarifvertrag dazu verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen unbezahlten Urlaub zu gewähren, sind Sie in Ihrer Entscheidung frei. Sie können dem Wunsch des Mitarbeiters auf unbezahlten Urlaub nachkommen oder dies nicht tun.

Lediglich in Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub über tarifliche Regelungen hinaus. Sie sind dann verpflichtet, einem entsprechenden Wunsch des Arbeitnehmers nachzukommen, wenn

  • der Arbeitnehmer durch eine nicht von ihm beeinflussbare Zwangslage
  • für einen überschaubaren Zeitraum

an der Arbeitsleistung gehindert ist. Beispiel: Ein ausländischer Arbeitnehmer wird von seinem Heimatland für 2 Monate zum Wehrdienst eingezogen und benötigt dafür Urlaub.