Generell sind Sie verpflichtet, den im Bundesurlaubsgesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehenen bezahlten Urlaub zu gewähren. Dieser Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz mit vier Wochen vorgesehen. Er gilt für alle Arbeitnehmer, also z. B. auch für Minijobber. Wenn ein anwendbarer Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag längeren Urlaub vorsieht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf diesen Urlaub.
Was bedeutet das Günstigkeitsprinzip?
Ist ein Tarifvertrag anwendbar und sieht einen längeren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen Mindesturlaub vor, so kann dies mit dem arbeitsvertraglichen Urlaub kollidieren. Diese beiden Rechtsgrundlagen sind nicht immer aufeinander abgestimmt.
So kann der Arbeitsvertrag z. B. 36 Tage bezahlten Urlaub vorsehen, der Tarifvertrag aber nur 30 Tage. Es gilt dann zugunsten des Arbeitnehmers das sogenannte Günstigkeitsprinzip, also das, was für den Arbeitnehmer günstiger ist. Sieht der Arbeitsvertrag mehr bezahlten Urlaub vor als der Tarifvertrag, so gilt der Arbeitsvertrag bzw. umgekehrt.
Wann gibt es einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?
Das ist genau die Kernfrage, denn ohne entsprechende Rechtsgrundlage, sind Sie nicht verpflichtet, einem Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub über den oben angesprochenen Urlaub hinaus zu gewähren. Eine gesetzliche Grundlage existiert anders als für den bezahlten Urlaub nicht.
Damit bleiben zwei mögliche Anspruchsgrundlagen für unbezahlten Urlaub:
- Gelegentlich ist in Tarifverträgen geregelt, dass und unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiter Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben. Unter Umständen sind Ankündigungsfristen zu berücksichtigen oder der Mitarbeiter muss bereits eine bestimmte Zeit in Ihrem Unternehmen beschäftigt sein. Die Details dazu finden Sie dann in der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung.
- Alternativ kann auch der Arbeitsvertrag oder eine spätere Ergänzung des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub begründen. Aber eben nur dann, wenn das dort geregelt ist.
Wenn keine dieser Anspruchsgrundlagen besteht, hat Ihr Mitarbeiter keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Es hindert Sie aber niemand, ihm diesen Urlaub zu gewähren. Dabei werden Sie Ihre Entscheidung sicherlich von der betrieblichen Situation und dem anfragenden Arbeitnehmer machen.
Unbezahlter Urlaub und Krankenversicherung
Wenn Sie unbezahlten Urlaub gewähren, sollten Sie den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er keinen Krankenversicherungsschutz hat, wenn er mehr als einen Monat unbezahlten Urlaub hat und er sich selbst um einen entsprechenden Versicherungsschutz kümmern muss.