Unbezahlter Urlaub und die Sozialversicherung

Bei unbezahltem Urlaub ist sozialversicherungsrechtlich die ein oder andere Besonderheit zu beachten. Deshalb gilt hier stets: "Augen auf bei der Lohnabrechnung". Neben etwaigen Meldungen zur Sozialversicherung stellt sich auch die Frage, wie lange der Arbeitnehmer überhaupt krankenversichert ist.

Unbezahlter Urlaub und Sozialversicherungspflicht
Wenn ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub hat, dann ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Frage zu stellen, wie lange dieser unbezahlte Urlaub dauert. Denn der gesetzliche Krankenversicherungsschutz ist nur für 4 Wochen gegeben.

Darüber hinausgehende unbezahlte Urlaube werden nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Hier muss sich der Urlauber selbst um einen Krankenversicherungsschutz kümmern, also z. B. eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder einen Vertrag bei einem Privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen.

Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass Arbeitnehmer, die länger als einen Monat unbezahlten Urlaub nehmen, abgemeldet werden müssen. Die Abmeldung zur Sozialversicherung erfolgt mit dem Abmeldegrund 34. Sobald der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wieder aufnimmt, melden Sie ihn wieder zur Sozialversicherung an. Diesmal mit Anmeldegrund 13.

Durch die Abmeldung zur Sozialversicherung endet die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse. Weisen Sie daher die Arbeitnehmer auf dieses Risiko hin, damit der Arbeitnehmer den unbezahlten Urlaub auch genießen kann.

Übrigens: Sollte der Arbeitnehmer während des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs Lohn erhalten, so unterliegt dieser grundsätzlich der Beitragspflicht zur Sozialversicherung – ist also beitragspflichtig.

Beispiel unbezahlter Urlaub

  • Ein Arbeitnehmer nimmt vom 1.5.2011 bis 15.6.2011 unbezahlten Urlaub.
  • Sein Arbeitgeber meldet ihn zum 31.5.2011 mit Grund 34 ab.
  • Am 16.6.2011 (bei Wiederaufnahme der Beschäftigung) erfolgt die Anmeldung des Arbeitnehmers mit Grund 13.