Umzugskosten von der Steuer absetzen

Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers der wesentliche Anlass des Umzugs ist und Umstände der privaten Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. So sind insbesondere Umzugskosten beruflich veranlasst, die durch den erstmaligen Antritt einer Stelle entstehen. Gleiches gilt bei einer Versetzung in eine andere Filiale oder Betriebsstätte des Arbeitgebers oder einer Verlegung des Sitzes des Arbeitgebers. Ferner ist ein beruflicher Anlass zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer bei einem neuen Arbeitgeber eine Stelle wegen eines höheren Gehalts oder aus Karrieregründen antritt.

Leistet der Arbeitgeber keinen steuerfreien Ersatz, kann der Arbeitnehmer die Umzugskosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Umzugskosten: Umzug aus beruflichen Gründen
Das Finanzamt unterscheidet in der Regel zwischen zwei Sachverhalten, die dazu führen, dass Umzugskosten aus beruflichen Gründen angefallen sind:

  • Durch den Umzug reduziert sich die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde.
  • Die betrieblichen Interessen überwiegen in einem erheblichen Ausmaß. So ist von einem beruflich bedingten Umzug auszugehen, wenn eine vom Arbeitgeber gestellte Dienstwohnung bezogen oder geräumt wird, eine Versetzung ansteht oder eine doppelte Haushaltsführung vermieden werden soll.

In Einzelfällen kann eine berufliche Veranlassung durch private Motive auch überdeckt werden. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn eine neue Wohnung oder ein eigenes Haus bezogen wird, weil sich die Familie vergrößert hat. Auch Ehepartner, die erst nach einer Hochzeit in eine gemeinsame Wohnung ziehen, können die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen, wenn bei der Wohnungswahl auch berufliche Gründe eine Rolle gespielt haben (Bundesfinanzhof VI R 175/99). Eine berufliche Veranlassung liegt auch vor, wenn die Familie erst Jahre später an den Beschäftigungsort des Vollverdieners nachzieht (BFH, Urteil vom 21.07.1989, VI R 129/86, BStBI II S. 917).

Höhe der Umzugskosten
Wenn das Finanzamt die berufliche Veranlassung grundsätzlich anerkennt, können die Umzugskosten entweder pauschal geltend gemacht oder aber die tatsächlichen Kosten einzeln nachgewiesen werden.

Umzugskosten pauschal geltend machen
Wer einen einfachen Weg wählen möchte, um seine Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen , der kann die sogenannten Umzugspauschalen ansetzen und sich die Umzugskosten pauschal erstatten lassen. Bei Ehepaaren beträgt die Pauschale jetzt 1.121 Euro. Ledigen gewährt das Finanzamt einen Betrag von 561 Euro. Für jede zusätzliche Person im Haushalt des Steuerpflichtigen können weitere 247 Euro pauschal von der Steuer abgesetzt werden. Bei einem Drei-Personen-Haushalt beträgt die Umzugspauschale somit 1.368 Euro.

Umzugskosten einzeln nachweisen
In der Regel sind die Umzugskosten wesentlich höher als die Umzugspauschalen. Wer die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen möchte, sollte schon bei den Reisekosten beginnen, die für die Suche nach der neuen Wohnung angefallen sind. Hierzu gehören insbesondere die Fahrtkosten, der Verpflegungsmehraufwand von bis zu 20 Euro pro Tag und natürlich mögliche Übernachtungskosten. Daneben sind natürlich alle Ausgaben absetzbar, die mit der Wohnungssuche (Inserate, Makler) direkt zusammenhängen.

Zu den weiteren Umzugskosten, die für einen beruflich veranlassten Umzug in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, gehören insbesondere:

  • Transportkosten, zum Beispiel für die Miete eines Lkw
  • Kosten für Umzugskartons
  • Kosten für die Beauftragung eines Umzugsunternehmens
  • Doppelte Mietzahlungen
  • Kosten für die Nachhilfe der Kinder wegen des notwendigen Schulwechsels
  • Kosten für den Auf- und Abbau der Möbel
  • Kosten für die Beschaffung von Öfen und Kochherden
  • Trinkgelder an das Umzugspersonal
  • Ummeldegebühren, zum Beispiel auch für das Kfz
  • Aufwendungen für ein neues Kfz-Kennzeichen
  • Kosten für das Umschreiben des Personalausweises
  • Vorhänge, soweit diese neu angeschafft oder geändert werden mussten
  • Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung

Die Umzugskosten werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf der Rückseite der Anlage N eingetragen.

Erstattung der Umzugskosten vom Arbeitgeber
Der Werbungskostenabzug entfällt natürlich, wenn die Umzugskosten (nach § 3 Nr. 16 EStG lohnsteuerfrei) vom Arbeitgeber erstattet worden sind.

Umzugskosten bei einem privat veranlassten Umzug
Seit dem Jahr 2006 sind Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge von der Steuer abzugsfähig. Die Umzugskosten für privat veranlasste Umzüge können als haushaltsnahe Dienstleistungen geltende gemacht werden.

Die Förderung für die Umzugskosten beträgt 20 Prozent des Arbeitslohns, maximal 4.000 Euro. Der Betrag mindert in voller Höhe die Einkommensteuer.

Für die Berücksichtigung von privaten Umzugskosten ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Kosten der Möbelspedition durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung durch einen Bankbeleg nachweisen kann.

Wichtig: Die Abzugsfähigkeit der Umzugskosten ist auf die Arbeitskosten (zzgl. Umsatzsteuer) beschränkt. Andere Umzugskosten, wie z. B. für Umzugskartons, Verpackungsmaterial etc., sind steuerlich nicht abzugsfähig. Steuerpflichtige sollten daher auf eine Rechnung bestehen, in der die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen werden.

Umzugskosten als außergewöhnlichen Belastungen
In der Regel stellen Umzugskosten keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Wurde der Umzug allerdings aufgrund eines Unfalls verursacht oder ist er aus Krankheitsgründen erforderlich, können auch Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Für die Anerkennung der Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen wird das Finanzamt in der Regel ein amtsärztliches Attest verlangen, aus dem die medizinische Notwendigkeit des Umzugs hervorgeht.