Umzug: Beruflich bedingt

Wenn die Kosten für einen beruflich bedingten Umzug nicht vom Arbeitgeber oder öffentlichen Kassen übernommen werden, beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten.

Umzug – der berufliche Grund ist entscheidend
Ist die berufliche Tätigkeit der entscheidende Grund für Ihren Umzug, so können Sie die Umzugskosten von der Steuer absetzen.

Es ist unerheblich, ob Sie an einen anderen Ort versetzt werden oder den Arbeitgeber wechseln. Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die Kosten in voller Höhe (mit Belegen) als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Die berufliche Veranlassung muss das offensichtliche Haupt auslösende Motiv des Umzugs darstellen.

Umzug – ansetzbare Pauschbeträge
Folgende Pauschbeträge können Sie ansetzen:

Umzugsbedingte Unterrichtskosten nach § 9 Abs. 2 BUKG (Nachhilfe für Kinder)  

2007                 2008                1.1.2009 bis 30.6.2009          ab 1.7.2009  

1.409 Euro       1.473 Euro                   1.514 Euro                   1.584 Euro  

Pauschbeträge für sonstige Umzugskosten nach § 10 Abs. 1 BUKG  

2007                 2008                 1.1.2009 bis 30.6.2009           ab 1.7.2009  

                                   Verheiratete  

1.121Euro        1.171 Euro                   1.204 Euro                   1.256 Euro  

                                   Ledige  

561 Euro          585 Euro                      602 Euro                      628 Euro  

                                   Kinder

247 Euro          258 Euro                      265 Euro                      277 Euro  

Höhere Kosten können durch Belege nachgewiesen werden.Wichtig ist, dass Sie für alle Ausgaben Belege haben.

Umzug – Gründe für den Umzug
Folgende   Umzugskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig:

  •  wenn Ihnen gekündigt wurde,
  •  wenn Sie selbst gekündigt haben,
  •  wenn die Firma geschlossen wurde,
  •  wenn Sie an einem neuen Ort Arbeit gefunden haben,
  •  wenn der Betrieb an einen anderen Ort verlegt wurde,
  •  eine doppelte Haushaltsführung neu begründet oder beendet wird,
  •  wenn Sie erstmals eine berufliche Tätigkeit aufnehmen,
  •  bei einem Rückumzug,
  •  wenn der Arbeitgeber den Umzug aus beruflichen Gründen fordert, zum Beispiel wegen einer jederzeitigen Einsatzmöglichkeit,
  •  Arbeitsplatzwechsel bei Versetzung, auch wenn sie der Arbeitnehmer beantragt hat und selbst wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel der Umzug in das neu gebaute eigene Haus erfolgt,
  • wenn Sie nach längerer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle antreten.