So sparen Sie bei den Umzugskosten Ihrer neuen Mitarbeiter

Unternehmen, die heute neue Mitarbeiter, speziell Führungskräfte, gewinnen wollen, müssen sich schon etwas einfallen lassen. Zumal sie als mittelständische Unternehmen mit Konzernen wie BMW, Allianz oder E.ON konkurrieren müssen. Die Übernahme der Umzugskosten ist für viele Bewerber zu einem zugkräftigen Argument geworden. Zumal Sie Ihrem neuen Mitarbeiter Umzugskosten lohnsteuerfrei erstatten können.

So sparen Sie bei den Umzugskosten die Lohnsteuer
Mit einem kleinen legalen Kniff können Sie die Umzugskosten reduzieren – indem Sie die in den Kosten enthaltene Vorsteuer geltend machen. Dazu müssen jedoch die entsprechenden Rechnungen auf Ihr Unternehmen und nicht auf den Namen des neuen Mitarbeiters ausgestellt sein und die erforderlichen Rechnungspflichtangaben für den Vorsteuerabzug (z. B. USt-ldNr., Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt) aufweisen.

Übernehmen Sie die Umzugskosten neuer Mitarbeiter
Machen Sie Ihre Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ausdrücklich darauf aufmerksam, außerdem auch den Personaler, der die Einstellungsgespräche führt. Beachten Sie zudem, dass nicht in allen Umzugskosten Vorsteuern enthalten sind. Welche Ausgaben im Einzelnen zu den erstattungsfähigen Umzugskosten zählen und welche Vorsteuer Sie geltend machen können, ergibt sich aus der unten stehenden Übersicht.

Schnellübersicht: Erstattungsfähige Umzugskosten

Ergänzende Hinweise Besonderheiten bei der Umsatzsteuer
Beförderungszulage
Die notwendigen Auslagen für den Transport der Möbel von der bisherigen zur neuen Wohnung, z.B. Speditionskosten und nachgewiesene Kosten für private Helfer 19 % nur aus den Speditionskosten
Reisekosten
Erstattungsfähig sind die beim Umzug selbst entstandenen Reisekosten für den Mitarbeiter und seine Familie (Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschalbeträge, Übernachtungskosten). Zusätzlich sind 2 Reisen einer Person oder eine Reise von 2 Personen zum Suchen/Besichtigen einer Wohnung erstattungsfähig (maximal 2 Reisen und 2 Aufenthaltstage).

19 % aus Bahntickets (Fernverkehr); 7% aus Tickets des Nahverkehrs und aus Taxikosten; 19 % aus Hotelkosten

Mietentschädigung
Erstattungsfähig ist die Miete für die alte Wohnung für maximal 6 Monate. Die Miete für die neue Wohnung können Sie – maximal  für 3 Monate – erstatten. Die beiden Voraussetzungen: 1. Die neue Wohnung musste schon angemietet werden z.B. wegen Renovierungsarbeiten oder weil der Wohnungsmarkt dies notwendig macht (so genannte Mangellage). 2. Für dieselbe Zeit wird gleichzeitig noch Miete für die alte Wohnung gezahlt. Keine Umsatzsteuer
Weitere Auslagen
Dazu zählen die Maklergebühren für die Vermittlung der neuen (Miet-)Wohnung. Die Maklergebühr für die Vermittlung eines Eigenheims ist nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der Courtage für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung. Erstattungsfähig sind außerdem die Kosten für Schönheitsreparaturen und für den umzugsbedingten Abbau von Herd, Öfen, Lampen, Küche, Antennen etc. 19 % bei den Maklerkosten; 19 % aus den Handwerksrechnungen