Wie Sie Ihre Umzugskosten steuerlich geltend machen können

Wer im Jahre 2012 oder 2013 aus beruflichen oder anderen Gründen umgezogen ist oder umzieht, kann diese Kosten bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd in Abzug bringen. Dies kann man per Einzelnachweis oder durch die Beantragung einer Kostenpauschale ganz einfach bewerkstelligen. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen, wenn Sie Umzugskosten von der Steuer absetzen wollen.

Umzugskosten können als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen in Abzug gebracht werden. Hierbei gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.

Höhe der Umzugskostenpauschale in den Jahren 2013

Gleich etwas Aktuelles zu Beginn: Das Bundesfinanzministerium hat in einem Erlass vom 1.10.2012 die Höhe der Umzugskostenpauschale neu festgelegt. Mit dieser Pauschale können Steuerpflichtige auch ohne die Vorlage von Belegen die Kosten für einen Umzug als Werbungskosten angeben. Diese Pauschale hat ihre Grundlage im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und gilt alle bei einem Umzug entstehenden Kosten ab.

Tipp: Auch wenn Sie als Einzelperson umziehen, sollten Sie die Belege für den Umzug sammeln. Wenn der Betrag der Einzelbelege unterhalb der Umzugskostenpauschale liegt, dürfen Sie die Pauschale als Werbungskosten angeben.

Wenn Sie schulpflichtige Kinder haben, die mit Ihnen umziehen, können die Kosten für erforderlich werdende Nachhilfestunden je Kind pauschal wie folgt angesetzt werden:

  • Umzug in der Zeit vom 1. 3. 2012 bis 31. 12. 2012             1.711,00 €
  • Umzug in der Zeit vom 1. 1. 2013 bis 31.7. 2013                1.732,00 €
  • Umzug in der Zeit vom 1. 8. 2013 bis 31.12. 2013              1.752,00 €

Der absetzbaren Kostenpauschale für Verheiratete liegen folgende Beträge zu Grunde:

  • Umzug in der Zeit vom 1. 3. 2012 bis 31. 12. 2012             1.357,00 €
  • Umzug in der Zeit vom 1. 1. 2013 bis 31.7. 2013                1.374,00 €
  • Umzug in der Zeit vom 1. 8. 2013 bis 31.12. 2013              1.390,00 €

 Die Pauschbeträge für Ledige betragen:

  • Umzug in der Zeit vom 1. 3. 2012 bis 31. 12. 2012             679,00 €
  • Umzug in der Zeit vom 1. 1. 2013 bis 31.7. 2013                687,00 €
  • Umzug in der Zeit vom 1. 8. 2013 bis 31.12. 2013              695,00 €

Daneben dürfen auch Pauschbeträge für im Haushalt lebende Kinder angesetzt werden:

  • Umzug in der Zeit vom 1. 3. 2012 bis 31. 12. 2012             299,00 €
  • Umzug in der Zeit vom 1. 1. 2013 bis 31.7. 2013                303,00 €
  • Umzug in der Zeit vom 1. 8. 2013 bis 31.12. 2013              306,00 €

Beispiel zur Berechnung: Ein verheirateter Steuerpflichtiger zieht mit seiner Ehefrau und zwei schulpflichtigen Kindern aus beruflichen Gründen am 6.4.2013 um.

  1. Kostenpauschale für Verheiratete: 1.374,00 €
  2. Kostenpauschale für 2 Kinder                                                 606,00 €
  3. Aufwandspauschale für Nachhilfestunden f.
  4. 2 Kinder > 3.464,00 €

        Gesamtbetrag                                                                       5.444,00

Selbstverständlich müssen von einem Arbeitgeber erstattete Beträge wieder abgezogen werden. Dies gilt natürlich für die Pauschbeträge wie auch beim Einzelnachweis.

Umzug aus dem Ausland nach Deutschland

Umzüge innerhalb Deutschlands und auch ins Ausland, sofern sie einen beruflichen Anlass haben, können von der Steuer abgesetzt werden. Aber wie steht es mit Umzügen aus dem Ausland nach Deutschland, um hier eine Arbeitsstelle anzutreten? Ist man aus beruflichen Gründen für seine Firma ins Ausland gezogen, ist dies kein Problem.

Aber wie ist die steuerliche Situation zu betrachten, wenn man aus privaten Gründen ins Ausland verzogen war und aus beruflicher Veranlassung, weil man z. B. eine Arbeit in Deutschland aufnimmt, einen Umzug durchführt?

Mit dieser Frage hat sich ganz aktuell das Finanzgericht Niedersachsen in einem Urteil (Niedersächsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 30.04.2012, 4 K 6/12) beschäftigt. Nach diesem Urteil können Umzugskosten auch dann steuermindernd angesetzt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland aus privaten Gründen stattgefunden hatte.

Hier wird analog zum Gesetz begründet: Der Umzug, der erfolgt, um zum ersten Mal eine Arbeit aufzunehmen, ist beruflich veranlasst. Die Tatsache, dass man im Ausland gewohnt hat, ist unerheblich, wenn man nach Deutschland zurückgezogen ist, um hier wieder eine Arbeit aufzunehmen.