Umzugskosten ins Ausland von der Steuer absetzen: So geht’s
Bei der Frage, ob Umzugskosten Steuer mindernd angesetzt werden können, kommt es zum Einen darauf an, ob der Umzug beruflich veranlasst war und wie das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Ihrem Zielland ausgestaltet ist.
Auf das Doppelbesteuerungsabkommen kommt es an
Der Begriff "Doppelbesteuerungsabkommen" bedeutet nicht, dass Sie in Deutschland und auch im Ausland für Ihre Einkünfte Steuern bezahlen müssen, sondern es soll genau dies vermeiden. Deutschland hat mit vielen europäischen und außereuropäischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Im allgemeinen Regeln diese Abkommen, dass die Einkünfte, die jeweils in den Vertragsländern erwirtschaftet werden, auch in dem Land versteuert werden, in dem sie erwirtschaftet wurden.
Grundsätzlich sind darum im Ausland erzielte Einkünfte in Deutschland steuerfrei. Daher dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG Umzugskosten ins Ausland, insoweit sie mit in Deutschland steuerfreien Einkünften in wirtschaftlicher Verbindung stehen, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden (siehe auch BFH Urteil vom 20.09.2006 – I R 59/05).
Nach diesem Urteil sind vorab entstandene Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Tätigkeit (als Arbeitnehmer, Selbständiger, Freiberufler) nicht von dem steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in Deutschland nicht versteuert werden müssen. Sie sind jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes für die noch in Deutschland erzielten Einkommen zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt), es sei denn, dies wäre durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen.
Dies trifft auch dann zu, wenn die Umzugskosten mit später erst zu erwartenden Einkünften im Ausland zusammenhängen. Dies könnte der Fall sein, wenn Sie zunächst ins Ausland umziehen, um sich dort auf die Suche nach einer Beschäftigung zu begeben.
Was dies für den Progressionsvorbehalt bedeutet
Wenn Einkommen aus zu versteuernden und nicht zu versteuernden Einkünften herrührt, wird beim Progressionsvorbehalt das steuerfreie Einkommen dem zu versteuernden zugeschlagen, um den entsprechenden Steuersatz zu ermitteln.
Beispiel: Sie sind wegen der Aufnahme einer Arbeit in den USA am 31.7.2012 ins Ausland umgezogen. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 haben Sie in Deutschland Einkünfte in Höhe von 20.000 € erwirtschaftet. Dieser Betrag würde dann beispielsweise mit 20 % versteuert. In den USA haben Sie dann bis zum 31. Dezember 2012 noch einmal umgerechnet 25.000 € verdient. Demnach wird zur Ermittlung Ihres Steuersatzes das Gesamteinkommen in Höhe von 45.000 € zugrunde gelegt. Dies würde dann einen Steuersatz von beispielsweise 30 % bedeuten. Also müssten Sie für Ihre in Deutschland erzielten 20.000 € anstatt 4.000 € jetzt 6.000 € Steuern bezahlen.
Nach dem BGH Urteil dürfen Sie jetzt aber die Umzugskosten ins Ausland hier von Ihren Gesamteinkünften abziehen. Dies bedeutet, dass sich Ihr persönlicher Steuersatz abhängig von der Höhe der Umzugskosten wieder verringert.
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