Überstunden: Anordnungsrecht des Arbeitgebers kann übertragen werden

Damit entschieden die Richter gegen die Stadt Köln. Diese hatte sich geweigerte, für neun in einer Kölner Klinik angestellte Ärzte die angefallenen Überstunden zu vergüten. Rund 15.000 € wollten die Mediziner von der Domstadt, die das Hospital betrieb, haben. Doch die Rheinmetropole zeigte sich starrköpfig: Sie habe die Klinik dazu verpflichtet, die anfallende Arbeit so zu organisieren, dass keine Überstunden entstehen könnten, die nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden könnten. Dies sei die klare Anweisung an die Krankenhausleitung gewesen. Und Anweisungen des Arbeitgebers müssten eingehalten werden.

Die Ärzte aber ließen sich nicht einschüchtern und klagten trotzdem die Vergütung für die Überstunden ein. Mitten im Prozess fiel dann die Klinikleitung der Stadt in den Rücken: Die von den betreffenden Ärzten in deren Aufgabenbereich geleisteten 260 bis 300 Überstunden pro Monat seien nicht angeordnet gewesen, bestätigte die Personalabteilung zwar. Doch die Leitung des Krankenhauses machte auch deutlich, dass die Überstunden notwendig gewesen seien, um die Versorgung der Patienten in dem betreffenden Bereich zu gewährleisten. Außerdem sei die Stadt als Arbeitgeberin nur zu gut über die zu dünne Personaldecke in dem betreffenden Bereich informiert gewesen, erklärte die Klinik.
 
Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied nicht zuletzt deswegen, dass die Stadt als Arbeitgeberin die Überstundenvergütungen in Höhe von insgesamt rund 15.000 € an die Ärzte zahlen müsse, obwohl sie angewiesen habe, nur so viele Überstunden anzuordnen, wie auch durch Freizeit ausgeglichen werden könnten. Die angefallenen Überstunden müsste sich die Stadt auch zurechnen lassen, weil sie ihr Anordnungsrecht auf die Klinikleitung übertragen habe. Diese habe somit als Vertreterin der Arbeitgeberin die individuellen Dienstzeiten der Ärzte festgelegt und die Überstunden angeordnet oder zumindest geduldet. Letzteres reiche, so stellten die Kölner Richter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest, um die Vergütungspflicht entstehen zu lassen. Schließlich seien die Überstunden notwendig gewesen, um die geschuldete Arbeit erbringen zu können.

Landesarbeitsgericht Köln; Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen: 8 (3) Sa 220/03