Freiwillige Überstunden – Der Fall:
Der Bereichsleiter einer bestimmten Betriebsabteilung hatte freiwillige Überstunden von Mitarbeitern geduldet, ohne vorher den Betriebsrat einzuschalten. Die Sache ging vor das Arbeitsgericht. Der Betriebsrat verlangte, dass dem Arbeitgeber für die Zukunft richterlich untersagt werde, Überstunden seiner Mitarbeiter zu dulden.
Der Arbeitgeber vertrat allerdings die Auffassung, dass er den entsprechenden Bereichsleiter mehrfach darauf hingewiesen habe, dass der Betriebsrat den Überstunden zustimmen müsse. Missachte der Bereichsleiter diese Anweisung, könne man ihm keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts vorwerfen. Er hätte seine Pflicht erfüllt und könne nichts dafür, wenn der Bereichsleiter sich über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinwegsetze.
Das Urteil: Freiwillige Überstunden sind zustimmungspflichtig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm kam zu folgenden Ergebnis: Ordnet ein Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern Überstunden an, so ist diese Maßnahme grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die
Überstunden ausdrücklich anordnet hat oder die Überstunden einfach nur hinnimmt.
Überstunden unterliegen demnach selbst dann der Zustimmung des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber sie duldet (LAG Hamm, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 10 TaBV 99/08).
Das bedeutet für freiwillige Überstunden in der Praxis:
Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, kann dieser verlangen, dass der Arbeitgeber gerichtlich verpflichtet wird, es zu unterlassen, für die Mitarbeiter Überstunden anzuordnen oder diese zu dulden, ohne das der Betriebsrat vorher ordnungsgemäß beteiligt wurde (BAG, Urteil vom 25.08.2004, Az.: 1 AZB 41/03).
Wichtig zu wissen: In Notfällen, z.B. wenn Ware verdirbt, wenn keine Überstunden gemacht werden, kann der Arbeitgeber, falls der Betriebsrat nicht erreichbar ist (und nur dann), einseitig Überstunden anordnen. Allerdings muss er anschließend unverzüglich die Zustimmung des Betriebsrats nachträglich einholen.
Tipp: Für solche Eil- und Notfälle können Arbeitgeber und Betriebsrat auch eine spezielle Betriebsvereinbarung aushandeln, in der festgelegt wird, wie in solchen Situationen zu verfahren ist.