Überstunden abbummeln: Vertragliche Regelung ist wichtig

Gerade zum Ende von Arbeitsverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter noch Überstunden abbummeln und dann nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist bleiben wollen. Wie ist die Rechtslage beim Abbummeln von Überstunden?

Eines vorweg: Natürlich müssen Sie – vorbehaltlich anderer wirksamer arbeitsvertraglicher Regelungen – Überstunden bezahlen, die mit Ihrem Einverständnis oder mindestens Ihrer Billigung geleistet wurden. Betriebsintern kann auch geregelt sein, dass Überstunden vorrangig in Freizeit genommen werden müssen. Der Volksmund nennt das Überstunden abbummeln.

Entscheidend ist hier zunächst die Regelung im Arbeits- bzw. Tarifvertrag: Was genau steht dort zum Thema Überstunden abbummeln?

Kein Überstunden abbummeln, wenn Bezahlung vereinbart
Wenn der Arbeitsvertrag eine Auszahlung der Überstunden vorsieht, können Sie als Arbeitgeber nicht einfach entscheiden, dass Ihre Arbeitnehmer in Zukunft Überstunden abbummeln sollen. Erforderlich ist dann eine einvernehmliche Vertragsänderung. Alternativ kann eine Änderungskündigung in Betracht kommen, falls Ihr Arbeitnehmer mit der Änderung nicht einverstanden ist.

So regeln Sie das Thema Überstunden abbummeln im Arbeitsvertrag
Streit gibt es immer wieder um die Frage, ob zum Überstunden abbummeln die Zustimmung des Arbeitgebers wichtig ist. Am einfachsten regeln Sie das Thema im Arbeitsvertrag durch eine Klausel wie diese:

Musterformulierung zum Überstunden abbummeln
Überstunden werden vorrangig in Freizeit ausgeglichen. Für den Ausgleich ist jeweils die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Können Überstunden innerhalb von 3 Monaten nicht in Freizeit ausgeglichen werden, so sind sie auszuzahlen.