Pauschale Regelungen zur Bezahlung von Überstunden sind unzulässig

Arbeitsverträge unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Davon sind auch Regelungen zur Bezahlung von Überstunden betroffen. Eine verbreitete Regelung zur pauschalen Abgeltung hat das BAG im Jahr 2010 aber für unwirksam erklärt. Betroffen war eine Regelung zur pauschalen Abgeltung von Überstunden. Sie sollten mit der Bezahlung des normalen Gehalts abgegolten sein.

Diese Regelung zur Bezahlung von Überstunden hat das BAG gekippt
Konkret ging es in dem BAG-Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09, um folgende verbreitete Formulierung: "Mit der vorstehenden Vergütug sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten". Diese Regelung hat das BAG als unzulässig betrachtet. Sie war daher unwirksam. Die Folge: Der Arbeitgeber musste sämtliche geleistenten Überstunden nachträglich bezahlen.

Das BAG hielt diese Regelung für unwirksam, weil sie unklar war. Bei Abschluss des Vertrages konnte der Arbeitnehmer nach Ansicht des BAG nicht ausreichend klar erkennen, wieviel er für seine Bezahlung tatsächlich arbeiten muss. Es fehlte eine Begrenzung der Anzahl der mit der vertraglichen Vergütung abgegoltenen Überstunden.

Begrenzung der pauschalen Bezahlung von Überstunden sinnvoll
Sie sollten daher eine Begrenzung der mit der Bezahlung pauschal abgegegoltenen Überstunden in Ihre Verträge aufnehmen. Unproblematisch dürfte es sein, wenn mit der vertraglichen Vergütung die Bezahlung von Überstunden im Umfang von bis zu 10% der wöchentlichen Arbeitszeit abgegolten ist.

Formulierungsbeispiel bei einer 40 Stunden-Woche : "Mit der vorstehenden Vergütug sind bis zu 4 erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers pro Woche mit abgegolten". Wenn Sie statt der konkreten Stundenzahl nur den Hinweis auf 10% der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit aufnehmen, sind Sie sogar für spätere Änderungen des Vertrages vorbereitet und brauchen dann nicht erneut in die Diskussion über diesen Punkt einzusteigen.