Zunächst sollten Sie prüfen, ob es einen anwendbaren Tarifvertrag gibt, der Regelungen zu Überstunden beinhaltet. Denn mit einem Arbeitsvertrag können Sie für den Arbeitnehmer keine schlechteren Arbeitsbedingungen vereinbaren, als der Tarifvertrag dies vorsieht.
Findet sich im Tarifvertrag keine Regelung, so ist es an der Zeit, den Arbeitsvertrag zu formulieren. Auch ohne besondere Regelung im Arbeitsvertrag sind Mitarbeiter verpflichtet, in Notfällen Überstunden zu leisten. Relevant wird dies zum Beispiel regelmäßig bei Hochwasserkatastrophen, wenn der Betrieb geräumt werden muss.
Aber auch ohne Notfälle wollen Sie unter Umständen, dass Ihre Mitarbeiter Überstunden leisten, um Arbeitsspitzen abzufangen. Diese können entweder aus saisonalen Gründen (Weihnachten, Urlaubszeit) oder aus anderen Gründen (Krankheit von anderen Mitarbeitern, unerwartete Aufträge) erforderlich werden. Dann sollte Ihr Arbeitsvertrag eine Regelung zu Überstunden vorsehen, die zum Beispiel wie folgt aussehen kann:
(1) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, auf Anordnung seines Arbeitgebers Überstunden zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bei der Anordnung von Überstunden berücksichtigt das Unternehmen sowohl die betrieblichen Notwendigkeiten als auch die berechtigten Interessen des Mitarbeiters.
(2) Angeordnete Überstunden sind gesondert zu vergüten.
Arbeitsvertrag, Überstunden und Pauschalregelungen
Mit pauschalen Regelungen dergestalt, dass mit der Zahlung des Gehalts sämtliche Überstunden abgegolten sind, sollten Sie sehr vorsichtig sein. Das BAG hat bereits im Jahr 2005 entschieden, dass dies zumindest für Überstunden, die über den gesetzlichen Arbeitszeitrahmen von 48 h pro Woche hinausgehen, nicht möglich sein soll. Solch unbegrenzte Regelungen sind unzulässig und damit nicht wirksam. Bei einem normalen Arbeitnehmer dürfte dagegen eine Klausel, wonach – gemessen an der Arbeitszeit – bis zu zehn Prozent Überstunden mit dem Gehalt pauschal abgegolten sind, in der Regel wirksam sein.
Arbeitsvertrag, Überstunden und Zuschläge
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum ist für geleistete Überstunden nicht automatisch ein Zuschlag zusätzlich zum Stundenlohn zu zahlen. Dieser ist nur dann fällig, wenn sich ein solcher Zuschlag entweder aus dem Tarifvertrag oder einem Arbeitsvertrag ergibt.