Die Abgeltung von rund 1.600 Überstunden aus 4 Jahren forderte ein Mitarbeiter eines Vereins. Laut Arbeitsvertrag sollte er 40 Stunden in der Woche arbeiten, Anwesenheitspflicht bestand nur bei Training und Wettkämpfen.
Grundlage für die geltend gemachte Abgeltung der Überstunden waren von ihm vorgelegte private Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit, Pausen waren nicht aufgeführt. Diese Aufzeichnungen waren niemals vom Arbeitgeber gegengezeichnet worden. Der Arbeitnehmer selbst hatte im Prozess nicht vorgetragen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber im Einzelfall angeordnet gewesen seien. Er hatte in den betreffenden Jahren niemals den Verein darauf hingewiesen, dass die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben nicht in der arbeitsvertraglich vorgesehenen 40-Stunden-Woche zu bewerkstelligen war, oder dass er die Bezahlung von Überstunden verlangen werde.
Private Aufzeichnungen reichten nicht für die Abgeltung der Überstunden
In dieser Situation reichten dem Gericht die privaten Aufzeichnungen als Grundlage für die Abgeltung der Überstunden nicht aus. Die privaten Aufzeichnungen ohne Gegenzeichnung eines Vorgesetzten genügten nicht als Nachweis, dass der Arbeitnehmer die fraglichen Stunden tatsächlich geleistet hatte oder dass der Arbeitgeber von der Leistung der Überstunden wusste. Insbesondere weil der Arbeitnehmer nur Anwesenheitspflicht bei Training und Wettkämpfen hatte, sei außerdem davon auszugehen gewesen, dass er etwaige Überstunden selbst durch entsprechende Freizeit ausgleichen könne.
Tipps im Zusammenhang mir der Abgeltung von Überstunden
- Vereinbaren Sie, dass Überstunden abgezeichnet werden müssen und behalten Sie so den Überblick über etwa erforderliche Abgeltung von Überstunden.
Vereinbaren Sie, dass etwaige Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dies geht – vorbehaltlich tariflicher Regelungen – für eine Obergrenze bis zu 10% der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit.